Artikel 1 VO (EU) 2018/1976

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der entsprechenden Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse für Segelflugzeuge fest, sofern diese Luftfahrzeuge den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates* Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genügen.

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