Artikel 3c VO (EU) 2018/1976

Anrechnung einer vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnenen Ausbildung

(1) In Bezug auf die Erteilung von Teil-SFCL-Lizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Anhang III (Teil-SFCL) gilt eine Ausbildung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnen wurde, als im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung.

(2) Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnene Ausbildung wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-SFCL-Lizenzen auf der Grundlage eines Anrechnungsberichts, der von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der EASA festgelegt wurde, angerechnet.

(3) Der in Absatz 2 genannte Anrechnungsbericht muss eine Darlegung des Ausbildungsumfangs sowie Angaben dazu enthalten, für welche Anforderungen bezüglich Teil-BFCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Antragsteller erfüllen muss, damit ihm eine Teil-SFCL-Lizenz erteilt werden kann. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, auf deren Grundlage die Ausbildung begonnen wurde.

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