Artikel 2 VO (EU) 2018/1980
Übergangsmaßnahmen
(1) Die Zusatzstoffe 1c322i, 1c322ii und 1c322iii und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 2. Juli 2019 gemäß den vor dem 2. Januar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Anhang I genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 2. Januar 2020 gemäß den vor dem 2. Januar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Anhang I genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 2. Januar 2021 gemäß den vor dem 2. Januar 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
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