ANHANG II VO (EU) 2018/1981

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird der Eintrag Nr. 277 zu Kupferverbindungen gestrichen.
2.
In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
10 Kupferverbindungen: 1. Januar 2019 31. Dezember 2025

Nur Verwendungen, bei denen die Gesamtausbringung maximal 28 kg Kupfer je Hektar während eines Zeitraums von 7 Jahren beträgt, sind zulässig.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Sicherheit der Anwender, Arbeiter und umstehenden Personen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung und andere Risikominderungsmaßnahmen vorschreiben;

den Wasserschutz und den Schutz der nicht zur Zielgruppe gehörenden Organismen. Hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen, wie die Einrichtung von Pufferzonen, ergriffen werden;

die Menge des eingesetzten Wirkstoffs; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zulässigen Mengen hinsichtlich der Dosierung und der Zahl der Anwendungen nicht über das Mindestmaß hinausgehen, mit dem sich die gewünschte Wirkung erzielen lässt, und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben, wobei die natürliche Grundbelastung des Anwendungsortes mit Kupfer sowie, falls Informationen dazu vorliegen, Kupfereinträge aus anderen Quellen zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten können insbesondere beschließen, eine maximale jährliche Aufwandmenge von höchstens 4 kg/ha Kupfer festzusetzen.

Kupferhydroxid CAS-Nr. 20427-59-2 CIPAC-Nr. 44.305 Kupfer(II)-hydroxid ≥ 573 g/kg
Kupferoxychlorid CAS-Nr. 1332-65-6 oder 1332-40-7 CIPAC-Nr. 44.602 Dikupferchloridtrihydroxid ≥ 550 g/kg
Kupferoxid CAS-Nr. 1317-39-1 CIPAC-Nr. 44.603 Kupferoxid ≥ 820 g/kg
Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) CAS-Nr. 8011-63-0 CIPAC-Nr. 44.604 nicht zugeteilt ≥ 245 g/kg
Dreibasisches Kupfersulfat CAS-Nr. 12527-76-3 CIPAC-Nr. 44.306 nicht zugeteilt

≥ 490 g/kg

Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

    Arsen: max. 0,1 mg/g Cu

    Kadmium: max. 0,1 mg/g Cu

    Blei: max. 0,3 mg/g Cu

    Nickel: max. 1 mg/g Cu

    Cobalt max. 3 mg/kg

    Quecksilber: max. 5 mg/kg

    Chrom: max. 100 mg/kg

    Antimon: max. 7 mg/kg

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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