Artikel 1 VO (EU) 2018/1990

(1) Für die Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang I zu verwenden.

(2) Für die Bescheinigung betreffend eine öffentliche Urkunde nach Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang II zu verwenden.

(3) Für die Bescheinigung betreffend einen gerichtlichen Vergleich nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 ist das Formblatt in Anhang III zu verwenden.

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