Artikel 1 VO (EU) 2018/1999

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Governance-Mechanismus eingerichtet

a)
zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion und die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, insbesondere das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021-2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen,
b)
zur Anregung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, erforderlichenfalls auch auf regionaler Ebene, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion zu erreichen,
c)
zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das Sekretariat des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris und
d)
als Beitrag zu mehr Rechtssicherheit und zu mehr Sicherheit für Investoren und zur vollen Ausschöpfung der Möglichkeiten für die Wirtschaftsentwicklung, die Schaffung von Anreizen für Investitionen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den sozialen Zusammenhalt.

Der Governance-Mechanismus stützt sich auf Langfrist-Strategien, integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021–2030), entsprechende integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission. Im Rahmen des Governance-Mechanismus erhält die Öffentlichkeit konkrete Möglichkeiten zur Mitwirkung an der Ausarbeitung der nationalen Pläne und langfristigen Strategien. Der Governance-Mechanismus stützt umfasst einen strukturierten, transparenten und iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten zum Zwecke der Fertigstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer anschließenden Durchführung, auch im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit, und entsprechende Maßnahmen der Kommission.

(2) Diese Verordnung betrifft die fünf Dimensionen der Energieunion, die eng miteinander verbunden sind und sich gegenseitig verstärken:

a)
Sicherheit der Energieversorgung,
b)
Energiebinnenmarkt,
c)
Energieeffizienz,
d)
Dekarbonisierung sowie
e)
Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

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