Artikel 23 VO (EU) 2018/1999

Integrierte Berichterstattung über den Energiebinnenmarkt

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen zur Umsetzung der folgenden Ziele und Maßnahmen auf:

a)
Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des Stromverbundziels für 2030 von mindestens 15 % und der Indikatoren gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nummer 2.4.1 bis 2030 anstrebt, sowie Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie für die Erreichung dieses Maßes, einschließlich Maßnahmen, die die Erteilung von Genehmigungen betreffen;
b)
zentrale Vorhaben im Bereich der Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen der fünf Dimensionen der Energieunion notwendig sind;
c)
etwaige wichtige geplante Infrastrukturprojekte, die keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind, einschließlich Infrastrukturprojekten, an denen Drittstaaten beteiligt sind, und — sofern möglich — einer allgemeinen Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit den Zielen und Vorgaben der Energieunion und ihren Beiträgen hierzu;
d)
nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Verbesserung der Systemflexibilität, Marktintegration und -kopplung, deren Ziel darin besteht, die Handelskapazität bestehender Verbindungsleitungen, intelligente Netze, Aggregation, Laststeuerung, Speicherung, dezentrale Erzeugung, Mechanismen für Einsatzplanung, Redispatch und Einspeisebeschränkung von Erzeugungsanlagen sowie Preissignale in Echtzeit zu fördern;
e)
etwaige nationale Ziele und Maßnahmen für die diskriminierungsfreie Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Laststeuerung und Speicherung, z. B. mittels Aggregation, in allen Energiemärkten;
f)
etwaige nationale Ziele und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Verbraucher am Energiesystem und am Nutzen aus der Eigenerzeugung und aus neuen Technologien — z. B. intelligenten Stromzählern — teilhaben;
g)
Maßnahmen zur Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems;
h)
durchgeführte, verabschiedete und geplante Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben a bis g genannten Ziele;
i)
regionale Zusammenarbeit bei der Umsetzung der unter den Buchstaben a bis h genannten Ziele und Politiken;
j)
unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV etwaige Finanzierungsmaßnahmen auf nationaler Ebene — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — auf dem Gebiet des Energiebinnenmarkts, beispielsweise für das Stromverbundziel;
k)
Maßnahmen zur Verbesserung der Flexibilität des Energiesystems im Hinblick auf die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich der Einführung von Intraday-Marktkopplung und Mehrländer-Ausgleichsmärkten.

(2) Die Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 stimmen mit dem Bericht der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/73/EG überein und basieren gegebenenfalls darauf.

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