Artikel 25 VO (EU) 2018/1999

Integrierte Berichterstattung über Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen zur Umsetzung der folgenden Ziele und Maßnahmen auf:

a)
soweit vorhanden nationale Ziele und Politiken, mit denen die Ziele und Politiken des SET-Plans auf den nationalen Kontext übertragen werden;
b)
nationale Ziele für die öffentlichen und, soweit vorhanden, private Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit Technologien für saubere Energie sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung;
c)
falls angemessen nationale Ziele mit langfristigen Vorgaben bis 2050 für den Einsatz von Technologien zur Dekarbonisierung energie- und CO2-intensiver Industriesektoren und, falls angemessen, Vorgaben für die zugehörige Infrastruktur für Transport, Nutzung und Speicherung von CO2;
d)
nationale Ziele für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen, insbesondere für fossile Energieträger;
e)
durchgeführte, verabschiedete und geplante Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben b und c genannten Ziele;
f)
Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele und Politiken nach den Buchstaben b bis d, einschließlich der Koordinierung von Politiken und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem SET-Plan, wie die Abstimmung von Forschungsprogrammen und gemeinsamen Programmen;
g)
etwaige Finanzierungsmaßnahmen — einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln — auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.

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