Artikel 28 VO (EU) 2018/1999

E-Plattform

(1) Die Kommission richtet eine Online-Plattform (E-Plattform) ein, um die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern und der Öffentlichkeit den Zugang zu Informationen zu erleichtern.

(2) Sobald die E-Plattform einsatzfähig ist, legen die Mitgliedstaaten der Kommission die in diesem Kapitel genannten Berichte über die E-Plattform vor.

(3) Die E-Plattform muss spätestens am 1. Januar 2020 einsatzfähig sein. Die Kommission nutzt die Online-Plattform, um der Öffentlichkeit den Zugang zu den in diesem Kapitel genannten Berichten, der endgültigen Fassung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, deren Aktualisierungen und den in Artikel 15 genannten langfristigen Strategien zu erleichtern, wobei sensiblen Geschäftsdaten und der Einhaltung der Datenschutzvorschriften Rechnung getragen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.