Artikel 47 VO (EU) 2018/1999

Änderung der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

(a)
die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger und.

b)
In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates genannten Basiswert für Brennstoffe zu mindern. Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:

2.
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Absatz 3 übermittelten Informationen durch geeignete Mittel unverzüglich verfügbar gemacht werden.

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