Artikel 56 VO (EU) 2018/1999

Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Die Richtlinie (EU) 2015/652 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember Daten für das Vorjahr, damit Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingehalten wird..

2.
Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummern 2, 3, 4 und 7 werden gestrichen.
3.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Brennstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Brennstoffen mehrere Bio-Brennstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben..

b)
In Nummer 3 werden die Buchstaben e und f gestrichen.

4.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Muster für die Übermittlung von Informationen zur Sicherstellung der Kohärenz der übermittelten Daten werden gestrichen:

Ursprung — Einzelner Anbieter

Ursprung — Gemeinsame Anbieter

Erwerbsort

b)
In den Hinweisen zum Format werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.

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