Artikel 56 VO (EU) 2018/1999
Änderung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
Die Richtlinie (EU) 2015/652 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Dezember Daten für das Vorjahr, damit Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nach Maßgabe von Anhang III der vorliegenden Richtlinie eingehalten wird..
- 2.
- Anhang I Teil 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummern 2, 3, 4 und 7 werden gestrichen.
- 3.
-
Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- (1)
- Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Brennstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Brennstoffen mehrere Bio-Brennstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben..
- b)
- In Nummer 3 werden die Buchstaben e und f gestrichen.
- 4.
-
Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die folgenden Muster für die Übermittlung von Informationen zur Sicherstellung der Kohärenz der übermittelten Daten werden gestrichen:
- —
-
Ursprung — Einzelner Anbieter
- —
-
Ursprung — Gemeinsame Anbieter
- —
-
Erwerbsort
- b)
- In den Hinweisen zum Format werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.
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