ANHANG III VO (EU) 2018/1999

MITTEILUNG VON MAẞNAHMEN UND METHODEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE 2012/27/EU DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre geplante detaillierte Methode für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme gemäß Anhang V Nummer 5 der Richtlinie 2012/27/EU und alternative strategische Maßnahmen im Sinne der Artikel 7a und 7b sowie Artikel 20 Absatz 6 der genannten Richtlinie.

1.
Berechnung der Höhe der im gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 zu erzielenden Energieeinsparungsverpflichtungen, aus der hervorgeht, wie folgende Aspekte berücksichtigt wurden:

a)
der jährliche Endenergieverbrauch, gemittelt über den letzten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019 [in kt RÖE]
b)
die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU insgesamt zu erzielenden kumulierten Energieeinsparungen beim Endenergieverbrauch [in kt RÖE]
c)
bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs herangezogene Daten und die Quellen dieser Daten, einschließlich der Begründung für die Nutzung alternativer statistischer Quellen und etwaiger Differenzen bei den sich ergebenden Mengen (falls andere Quellen als Eurostat verwendet werden)

2.
Mitgliedstaaten, die beschließen, die in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Optionen zu nutzen, müssen auch ihre Berechnung der Höhe der Energieeinsparungsverpflichtungen, die im gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 zu erzielen sind, melden und angeben, wie folgende Aspekte berücksichtigt wurden:

a)
ihre eigene jährliche Einsparungsrate
b)
ihre eigene Berechnungsgrundlage und die Menge der im Verkehr genutzten Energie, die aus der Berechnung herausgenommen wurde [in kt RÖE]
c)
die berechnete Menge kumulierter Energieeinsparungen im gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 (vor Anwendung der Optionen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2012/27/EU) [in kt RÖE]
d)
die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2012/27/EU genannten Optionen:

i)
der Endenergieverbrauch bei den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten industriellen Tätigkeiten [in kt RÖE], der gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2012/27/EU aus der Berechnung herausgenommen wurde
ii)
Energieeinsparungen [in kt RÖE] im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU, die in den Sektoren Energieumwandlung, -verteilung und -übertragung — einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälte — erzielt werden
iii)
Energieeinsparungen [in kt RÖE] im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2012/27/EU aufgrund von Einzelmaßnahmen, die seit dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und 2020 sowie darüber hinaus weiterhin Wirkung entfalten
iv)
Energieeinsparungen [in kt RÖE] im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie 2012/27/EU, die die Folge strategischer Maßnahmen sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese strategischen Maßnahmen zu Einzelmaßnahmen geführt haben, die ab dem 1. Januar 2018 und bis zum 31. Dezember 2020 ergriffen wurden und Einsparungen nach dem 31. Dezember 2020 bewirken
v)
Energieerzeugung [in kt RÖE] im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f der Richtlinie 2012/27/EU, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energie an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde
vi)
Energieeinsparungen [in kt RÖE] im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe g der Richtlinie 2012/27/EU, die über die für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 erforderlichen kumulativen Energieeinsparungen hinausgehen und die die Mitgliedstaaten dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 zurechnen

e)
Gesamtmenge der kumulierten Energieeinsparungen (nach Anwendung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2012/27/EU genannten Optionen)

3.
Strategische Maßnahmen zur Erzielung der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU:

3.1.
Energieeffizienzverpflichtungssysteme gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2012/27/EU:

a)
Beschreibung des Energieeffizienzverpflichtungssystems
b)
erwartete kumulierte und jährliche Einsparungen und Dauer des Verpflichtungszeitraums bzw. der Verpflichtungszeiträume
c)
verpflichtete Parteien und deren Zuständigkeiten
d)
Zielsektoren
e)
im Rahmen der Maßnahmen vorgesehene zulässige Aktionen
f)
Informationen über die Anwendung der folgenden Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU:

i)
etwaige spezifische Maßnahmen und Anteil der Einsparungen, die gemäß Artikel 7 Absatz 11 in von Energiearmut betroffenen Haushalten erzielt werden müssen
ii)
von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielte Einsparungen gemäß Artikel 7a Absatz 6 Buchstabe a
iii)
Anrechnung auf die vorangegangenen bzw. darauffolgenden Jahre ( „Banking und Borrowing” ) gemäß Artikel 7a Absatz 6 Buchstabe b

g)
etwaige Informationen über den Handel mit Energieeinsparungen

3.2
Alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7b und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU (Besteuerung ausgenommen):

a)
Art der strategischen Maßnahme
b)
kurze Beschreibung der strategischen Maßnahme, einschließlich der Gestaltungsmerkmale jeder gemeldeten strategischen Maßnahme
c)
erwartete Gesamtmengen der kumulativen und jährlichen Einsparungen je Maßnahme und/oder Energieeinsparungen in etwaigen Zwischenzeiträumen
d)
durchführende öffentliche Stellen, teilnehmende oder beauftragte Parteien und deren Verantwortlichkeiten bei der Durchführung der strategischen Maßnahme(n)
e)
Zielsektoren
f)
im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vorgesehene zulässige Aktionen
g)
etwaige spezifische strategische Maßnahmen oder Einzelaktionen gegen Energiearmut

3.3.
Informationen über steuerliche Maßnahmen:

a)
kurze Beschreibung der steuerlichen Maßnahme
b)
Dauer der steuerlichen Maßnahme
c)
durchführende öffentliche Stelle
d)
erwartete kumulierte und jährliche Einsparungen je Maßnahme
e)
Zielsektoren und Steuerzahlersegment
f)
Berechnungsmethode mit Angabe der verwendeten Preiselastizitäten und der Angabe, wie sie festgelegt wurden (gemäß Anhang V Nummer 4 der Richtlinie 2012/27/EU)

4.
Berechnungsmethode für gemäß den Artikeln 7a und 7b und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU gemeldete Maßnahmen (steuerliche Maßnahmen ausgenommen):

a)
verwendete Messmethoden gemäß Anhang V Nummer 1 der Richtlinie 2012/27/EU
b)
Methode zur Angabe der Energieeinsparungen (Primär- oder Endenergieeinsparungen)
c)
Lebensdauer von Maßnahmen, Maß, in dem die Einsparungswirkung mit der Zeit zurückgeht, und Vorgehensweise zur Berücksichtigung der Lebensdauer der Einsparungen
d)
kurze Beschreibung der Berechnungsmethode mit Angabe, wie die Zusätzlichkeit und Wesentlichkeit der Einsparungen sichergestellt werden und welche Methoden und Referenzwerte für die angenommenen und die geschätzten Einsparungen verwendet werden
e)
Informationen, wie möglichen Überschneidungen von Maßnahmen und Einzelaktionen vorgebeugt wird, damit Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden
f)
etwaige Klimaschwankungen und etwaiger verwendeter Ansatz

5.
Überwachung und Überprüfung

a)
kurze Beschreibung des Überwachungs- und Überprüfungssystems und des Überprüfungsverfahrens
b)
die das Überwachungs- und Überprüfungssystem durchführende öffentliche Stelle und ihre wichtigsten Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzverpflichtungssystem oder alternativen Maßnahmen
c)
Unabhängigkeit der Überwachung und Überprüfung von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien
d)
statistisch signifikanter Anteil von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie zur Bestimmung und Auswahl einer repräsentativen Stichprobe zugrunde gelegter Anteil und herangezogene Kriterien
e)
Berichterstattungsverpflichtungen der verpflichteten Parteien (Energieeinsparungen jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien sowie insgesamt erzielte Energieeinsparungen im Rahmen des Systems)
f)
Veröffentlichung der im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems und von alternativen Maßnahmen jährlich erzielten Energieeinsparungen
g)
Informationen über die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bei Missachtung zu verhängenden Sanktionen
h)
Informationen über die bei nicht zufriedenstellenden Fortschritten vorgesehenen strategischen Maßnahmen

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