51. Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr.: 117-81-7 EG-Nr.: 204-211-0
Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr.: 84-74-2 EG-Nr.: 201-557-4
Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr.: 85-68-7 EG-Nr.: 201-622-7
Diisobutylphthalat (DIBP) CAS-Nr.: 84-69-5 EG-Nr.: 201-553-2
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1.
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Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen einzeln oder in einer Kombination der in Spalte 1 aufgeführten Phthalate verwendet werden, wenn diese Konzentration mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln entspricht.
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2.
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Dürfen nicht in Spielzeug und Babyartikeln auf den Markt gebracht werden, wenn die Konzentration eines der in Spalte 1 aufgeführten Phthalate oder einer Kombination daraus mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.
Ferner darf DIPB nach dem 7. Juli 2020 nicht in Spielzeug und Babyartikeln in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration eines oder mehrerer der in Spalte 1 dieses Eintrags aufgeführten Phthalate mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.
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3.
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Dürfen nach dem 7. Juli 2020 nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration eines oder einer Kombination mehrerer der in Spalte 1 aufgeführten Phthalate mindestens 0,1 Gewichtsprozent eines im Erzeugnis enthaltenen weichmacherhaltigen Materials ausmacht.
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4.
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Absatz 3 gilt nicht für
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a)
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Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle oder landwirtschaftliche Verwendung oder für die Verwendung im Freien bestimmt sind, sofern kein weichmacherhaltiges Material mit menschlichen Schleimhäuten oder für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommt;
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b)
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Luftfahrzeuge, die vor dem 7. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, oder Erzeugnisse — unabhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens —, die ausschließlich für die Wartung und Reparatur dieser Luftfahrzeuge bestimmt sind, wenn diese Erzeugnisse für die Sicherheit und Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs unverzichtbar sind:
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c)
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Kraftfahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG fallen und vor dem 7. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, oder Erzeugnisse, die ausschließlich für die Wartung und Reparatur dieser Kraftfahrzeuge verwendet werden, unabhängig davon, wann sie in den Verkehr gebracht wurden, wenn die Kraftfahrzeuge ihre beabsichtigte Funktion ohne diese Erzeugnisse nicht erfüllen können;
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d)
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Erzeugnisse, die vor dem 7. Juli 2020 in Verkehr gebracht wurden;
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e)
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Messgeräte für den Laborgebrauch oder Teile davon;
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f)
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Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission(*) fallen;
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g)
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medizinische Geräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG oder 98/79/EG fallen und Teile davon;
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h)
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Elektro- und Elektronikgeräten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU fallen.
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i)
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Primärverpackungen von Arzneimitteln, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Richtlinie 2001/82/EG oder der Richtlinie 2001/83/EG fallen;
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j)
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Spielzeug und Babyartikel, die unter die Absätze 1 oder 2 fallen.
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5.
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Für die Zwecke der Absätze 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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a)
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„weichmacherhaltiges Material” bezeichnet alle folgenden homogenen Materialien:
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Polyvinylchlorid (PVC), Polyvinylidenchlorid (PVDC), Polyvinylacetat (PVA), Polyurethane
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und alle anderen Polymere (unter anderem Polymerschaum und Kautschuk) außer Silikonkautschuk und natürliche Latexbeschichtungen,
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Oberflächenbeschichtungen, rutschhemmende Beschichtungen, Verkleidungen, Klebeschichten, aufgedruckte Muster,
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Kleber, Dichtungsmassen, Tinten und Farben;
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b)
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„für längere Zeit mit den menschlichen Haut in Berührung kommen” bezeichnet einen dauerhaften Kontakt von 10 Minuten oder wiederholte Berührungen über einen Zeitraum von 30 Minuten pro Tag;
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c)
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„Babyartikel” bezeichnet jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.
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6.
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„Luftfahrzeug” bezeichnet für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe b Folgendes:
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a)
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ein ziviles Luftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO erteilten Konstruktionsgenehmigung produziert worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem ICAO-Vertragsstaat nach Anhang 8 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellt worden ist;
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b)
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ein Militärluftfahrzeug.
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