Artikel 2 VO (EU) 2018/2019

Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen bestimmter Pflanzen in die Union

Für das Einführen in die Union von Pflanzen, mit Ausnahme von Pflanzen auf der Liste gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, ist ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich.

In Anhang II aufgeführte Früchte sind jedoch von dieser Anforderung ausgenommen.

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