Artikel 2 VO (EU) 2018/2025
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:
- a)
-
„zulässige Gesamtfangmenge” ( „total allowable catch” , TAC)
- i)
- in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
- ii)
- in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;
- b)
- „Quote” einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;
- c)
- „internationale Gewässer” die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;
- d)
- „analytische Bewertung” mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Festlegungen von Fischereizonen:
- a)
- ICES-Gebiete (International Council for the Exploration of the Sea, Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- b)
- CECAF-Gebiete (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
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