Artikel 4 VO (EU) 2018/2025
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
(1) Die TAC für Schwarzen Degenfisch im CECAF-Gebiet 34.1.2 wird von Portugal festgesetzt.
(2) Portugal setzt die TAC in einer Höhe fest, die
- a)
- den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
- b)
-
im Ergebnis
- i)
- mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führen, bei der ab 2019 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn eine analytische Bestandsabschätzung vorliegt, oder
- ii)
- zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bestandsabschätzung vorliegt.
(3) Bis zum 15. März jedes Jahres der Anwendung dieser Verordnung übermittelt Portugal der Kommission die folgenden Informationen:
- a)
- die beschlossenen TACs;
- b)
- die von Portugal gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossene TAC stützt;
- c)
- Erläuterungen, inwiefern die beschlossene TAC den Anforderungen des Absatzes 2 genügt.
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