Präambel VO (EU) 2018/2026

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG(1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wurde ein System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) geschaffen. Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer Bewertung unterzogen wird, Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden, ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen geführt wird und Arbeitnehmer aktiv beteiligt werden. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen I bis IV dieser Verordnung spezielle Anforderungen festgelegt, die die Organisationen, die an EMAS teilnehmen wollen oder eine EMAS-Registrierung anstreben, erfüllen müssen.
(2)
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthält Anforderungen für die Umweltberichterstattung. Dieser Anhang sollte geändert werden, um Verbesserungen umzusetzen, die im Lichte der bei der Durchführung von EMAS gemachten Erfahrungen bestimmt wurden. Angesichts der Zahl und Art der Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, Anhang IV vollständig zu ersetzen.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Nach EMAS registrierte Organisationen müssen jedes Jahr eine Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellen bzw. diese aktualisieren. Die Umwelterklärung bzw. aktualisierte Umwelterklärung von einem akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter im Rahmen der Begutachtung der Organisation gemäß Artikel 18 dieser Verordnung validiert werden; davon ausgenommen sind kleine Organisationen, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gilt. Organisationen, die die Registrierung nach EMAS vorbereiten, müssen im Rahmen ihres Registrierungsantrags ebenfalls eine validierte Umwelterklärung vorlegen. Aus diesem Grund ist ein Übergangszeitraum erforderlich, um Organisationen ausreichend Zeit zu geben, um die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuvollziehen.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

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