Präambel VO (EU) 2018/2032
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft(*), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 416/2007 der Kommission(**) sollte unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Erfahrungen aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 416/2007 aktualisiert sowie differenzierter und klarer gestaltet werden.
- (2)
- Die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt sollten sich auf die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2005/44/EG stützen.
- (3)
- Um die Sicherheit der Schifffahrt zu erhöhen, sollten die Nachrichten für die Binnenschifffahrt um einen neuen Nachrichtentyp für Wettermeldungen erweitert werden.
- (4)
- Die Referenztabellen für die Pegelwerte sollten aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 416/2007 gestrichen werden, da die darin enthaltenen Referenzdaten wie Referenzwerte für niedrige und hohe Wasserstände dynamisch sind. Diese Daten sollten in das von der Kommission verwaltete Europäische Referenzdatenverwaltungssystem (European Reference Data Management System) einbezogen und dort gepflegt werden.
- (5)
- Die Konsistenz von Edition und Anwendungsentwicklung sollte gestärkt werden, um Dienste mit einem höheren Maß an Interoperabilität zu schaffen. Daher sollten die Codierungsleitfäden für Editoren und Anwendungsentwickler als Anlagen A und B zum Anhang in die technischen Spezifikationen einbezogen werden.
- (6)
- Der Datenaustausch zwischen den Behörden wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 416/2007 empfohlen. Um den Datenaustausch zu verbessern, sollten die Spezifikationen für den Datenaustausch in Anlage D zum Anhang dargelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die Interoperabilität ihrer Systeme gewährleisten können.
- (7)
- Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten zu einer konsistenten und interoperablen Codierung der Nachrichten für die Binnenschifffahrt in der Lage sind, sollten die Referenztabellen in Anlage E verbessert werden. Zu diesem Zweck sollten neue Codes in einer neuen Tabelle mit harmonisierten Suchschnittstellenkennzeichen für die grafische Benutzeroberfläche definiert werden. Darüber hinaus sollten den bestehenden Referenztabellen neue Tags, Werte und Codes hinzugefügt und überflüssige Einträge gestrichen werden.
- (8)
- Die überarbeiteten technischen Spezifikationen sollten sicherstellen, dass die Referenztabellen in Anlage E in dem von der Europäischen Kommission verwalteten Europäischen Referenzdatenverwaltungssystem auch elektronisch verfügbar sind.
- (9)
- Nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG sollten die Mitgliedstaaten — um Artikel 4 dieser Richtlinie nachzukommen — die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung spätestens 30 Monate nach ihrem Inkrafttreten ergreifen.
- (10)
- Die Verordnung (EG) Nr. 416/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 11 der Richtlinie 2005/44/EG genannten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152.
- (**)
Verordnung (EG) Nr. 416/2007 der Kommission vom 22. März 2007 über die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 88).
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