Artikel 1 VO (EU) 2018/2056

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 erhält folgende Fassung:

(1) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts trägt eine qualifizierte elektronische Signatur entsprechend der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel entsprechend der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die qualifizierten Zertifikate für elektronische Signaturen oder elektronische Siegel und die Erneuerungen derselben werden auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht, damit die Nutzer die qualifizierte elektronische Signatur oder das qualifizierte elektronische Siegel und die Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts verifizieren können.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

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