Artikel 1 VO (EU) 2018/2066

Diese Verordnung enthält Vorschriften

i)
für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und Tätigkeitsdaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in dem am 1. Januar 2021 beginnenden Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems und den darauffolgenden Handelszeiträumen,
ii)
für die Überwachung von und die Berichterstattung über die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG ab dem 1. Januar 2025.

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