Artikel 19 VO (EU) 2018/2066

Kategorisierung von Anlagen, Stoffströmen und Emissionsquellen

(1) Für die Zwecke der Emissionsüberwachung und zur Bestimmung der Mindestanforderungen für Ebenen bestimmt der Anlagenbetreiber die Kategorie seiner Anlage gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls die Kategorie jedes Stoffstroms gemäß Absatz 3 und jeder Emissionsquelle gemäß Absatz 4.

(2) Der Anlagenbetreiber stuft jede Anlage in eine der folgenden Kategorien ein:

a)
Kategorie A, wenn die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — höchstens 50000 Tonnen CO2(Äq) betragen;
b)
Kategorie B, wenn die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — mehr als 50000 Tonnen, aber nicht mehr als 500000 Tonnen CO2(Äq) betragen;
c)
Kategorie C, wenn die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — mehr als 500000 Tonnen CO2(Äq) betragen.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Anlagenbetreiber gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung der in Unterabsatz 1 genannten Anlage zwar überschritten wird, der Anlagenbetreiber jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.

(3) Der Anlagenbetreiber vergleicht — vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — jeden Stoffstrom mit der Summe aller absoluten Werte von fossilem CO2 und CO2(Äq) für alle Stoffströme, die in die auf Berechnung beruhenden Methodiken einbezogen wurden, sowie aller Emissionen aus Emissionsquellen, die mit auf Messung beruhenden Methodiken überwacht wurden, und stuft anhand dessen jeden Stoffstrom in eine der folgenden Kategorien ein:

a)
„emissionsschwache Stoffströme” , wenn die vom Anlagenbetreiber ausgewählten Stoffströme kumuliert weniger als 5000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO2 freisetzen oder für weniger als 10 % (bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 100000 Tonnen fossilem CO2/Jahr) verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut größere Wert maßgebend ist;
b)
„De-minimis-Stoffströme” , wenn die vom Anlagenbetreiber ausgewählten Stoffströme kumuliert weniger als 1000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO2 freisetzen oder für weniger als 2 % (bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 20000 Tonnen fossilem CO2/Jahr) verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut größere Wert maßgebend ist;
c)
„emissionsstarke Stoffströme” , wenn die Stoffströme nicht in die Kategorien gemäß den Buchstaben a und b fallen.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Anlagenbetreiber gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung der in Unterabsatz 1 genannten Stoffströme als emissionsschwache Stoffströme oder De-minimis-Stoffströme zwar überschritten wird, der Anlagenbetreiber jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.

(4) Der Anlagenbetreiber stuft jede Emissionsquelle, für die eine auf Messung beruhende Methodik angewendet wird, in eine der folgenden Kategorien ein:

a)
„kleine Emissionsquellen” , wenn die Emissionsquelle weniger als 5000 Tonnen an fossilem CO2(Äq)/Jahr emittiert oder für weniger als 10 % der fossilen Gesamtemissionen der Anlage (bis zu einem maximalen Anteil von 100000 Tonnen fossilem CO2(Äq)/Jahr) verantwortlich ist, wobei der jeweils absolut größere Wert maßgebend ist;
b)
„große Emissionsquellen” , wenn die Emissionsquelle nicht als kleine Emissionsquelle einzustufen ist.

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Anlagenbetreiber gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung einer Emissionsquelle als kleine Emissionsquelle gemäß Unterabsatz 1 zwar überschritten wird, der Anlagenbetreiber jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.

(5) Sind die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums nicht verfügbar oder für die Zwecke des Absatzes 2 nicht mehr repräsentativ, so nimmt der Anlagenbetreiber eine konservative Schätzung der durchschnittlichen Jahresemissionen — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 — vor, um die Kategorie der Anlage zu bestimmen.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 38 Absatz 5.

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