Artikel 3 VO (EU) 2018/2066

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Tätigkeitsdaten” : die in einem Prozess verbrauchte oder erzeugte, für die auf Berechnung beruhende Überwachungsmethodik relevante Menge von Brennstoffen oder Materialien, ausgedrückt in Terajoule, als Masse in Tonnen oder — bei Gasen — als Volumen in Normkubikmetern;
2.
„Handelszeitraum” : ein Zeitraum gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/87/EG;
3.
„Tonnenkilometer” : eine über eine Entfernung von einem Kilometer beförderte Tonne Nutzlast;
4.
„Stoffstrom” :

a)
ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, bei dessen Verbrauch oder Erzeugung an einer oder mehreren Emissionsquellen relevante Treibhausgase emittiert werden;
b)
im Falle einer Massenbilanzmethodik gemäß Artikel 25 dieser Verordnung

i)
entweder ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, der bzw. das Kohlenstoff enthält,
ii)
oder CO2, das nach Artikel 49 dieser Verordnung weitergeleitet wird;

5.
„Emissionsquelle” : ein einzeln identifizierbarer Teil einer Anlage oder ein Prozess in einer Anlage, aus der bzw. dem relevante Treibhausgase emittiert werden, bzw. — bei Luftverkehrstätigkeiten — ein einzelnes Luftfahrzeug;
6.
„Unsicherheit” : ein sich auf das Ergebnis einer Größenbestimmung beziehender Parameter, der die Streuung der Werte charakterisiert, die dieser Größe wahrscheinlich zugeschrieben werden können, einschließlich der Effekte durch systematische und zufällig auftretende Einflussfaktoren, ausgedrückt als Abweichung der auftretenden Werte vom Mittelwert in Prozent unter Ansatz eines Konfidenzintervalls von 95 %, wobei jede Asymmetrie der Werteverteilung berücksichtigt wird;
7.
„Berechnungsfaktoren” : unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, fossiler Anteil, Biomasseanteil, Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null, RFNBO- oder RCF-Anteil, RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null, synthetischer kohlenstoffarmer Anteil, synthetischer kohlenstoffarmer Anteil mit Emissionsfaktor null oder Einheitenumrechnungsfaktor;
8.
„Ebene” : eine feste Vorgabe für die Bestimmung von Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren, Jahresemissionen, jährlichen Stundenmittelwerten der Emissionen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und Anteilsfaktoren;
9.
„inhärentes Risiko” : die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, vor Berücksichtigung der Wirkung etwaiger verwandter Kontrollaktivitäten;
10.
„Kontrollrisiko” : die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert noch erkannt und berichtigt werden können;
11.
„Emissionen aus der Verbrennung” : Treibhausgasemissionen, die bei der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen;
12.
„Berichtszeitraum” : ein Kalenderjahr, in dem Emissionen überwacht und mitgeteilt werden müssen;
13.
„Emissionsfaktor” : die durchschnittliche Rate der Emissionen eines Treibhausgases bezogen auf die Tätigkeitsdaten für einen Stoffstrom oder einen Brennstoffstrom, wobei bei der Verbrennung von einer vollständigen Oxidation und bei allen anderen chemischen Reaktionen von einer vollständigen Umsetzung ausgegangen wird;
14.
„Oxidationsfaktor” : das Verhältnis des infolge der Verbrennung zu CO2 oxidierten Kohlenstoffs zu dem im Brennstoff insgesamt enthaltenen Kohlenstoff, ausgedrückt als Bruchteil von eins; dabei wird das in die Atmosphäre emittierte Kohlenmonoxid (CO) als moläquivalente Menge CO2 betrachtet;
15.
„Umsetzungsfaktor” : das Verhältnis des als CO2 emittierten Kohlenstoffs zu dem im Stoffstrom vor dem Emissionsprozess enthaltenen Kohlenstoff, ausgedrückt als Bruchteil von eins; dabei wird das in die Atmosphäre emittierte Kohlenmonoxid (CO) als moläquivalente Menge CO2 betrachtet. Im Falle von emittiertem CO2, das als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen wird, bezeichnet der Umrechnungsfaktor das Verhältnis der Menge des CO2, das während eines Prozesses in einem Produkt als Kohlenstoff gebunden wird, zur Menge des gesamten CO2, das in einem Produkt am Ende desselben Prozesses als Kohlenstoff enthalten ist;
16.
„Genauigkeit” : der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Messergebnis und dem wahren Wert einer bestimmten Größe (oder einem empirisch mithilfe von international anerkanntem und rückverfolgbarem Kalibriermaterial nach Standardmethoden bestimmten Referenzwert), wobei sowohl zufällig auftretende als auch systematische Einflussfaktoren berücksichtigt werden;
17.
„Kalibrierung” : eine Reihe von Arbeitsschritten zum Abgleich der Messergebnisse eines Messinstruments oder Messsystems oder den Werten eines Prüfnormals oder Referenzmaterials mit den entsprechenden Werten einer auf einen Referenzstandard rückführbaren Bezugsgröße unter vorgegebenen Bedingungen;
18.
„Flug” : ein Flug im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 1 des Anhangs der Entscheidung 2009/450/EG;
19.
„Fluggäste” : die während eines Fluges an Bord eines Flugzeugs befindlichen Personen mit Ausnahme des diensttuenden Bordpersonals;
20.
„konservativ” : beruhend auf einer Reihe von auf Sicherheit bedachten Annahmen, wodurch gewährleistet werden soll, dass Jahresemissionen nicht zu niedrig geschätzt werden;
21.
„Biomasse” : der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
21a.
„Biomasse-Brennstoffe” : gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
21b.
„Biogas” : gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
21c.
„Abfall” : Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen;
21ca.
„Siedlungsabfälle” : Siedlungsabfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 2b der Richtlinie 2008/98/EG;
21d.
„Reststoff” : Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;
21e.
„Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft” : Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;
22.
„flüssige Biobrennstoffe” : flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt sind;
23.
„Biokraftstoffe” : flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
23a.
„zulässiger Flugkraftstoff” : gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG förderfähige Kraftstoffarten;
23b.
„alternative Flugkraftstoffe” : reine Flugkraftstoffe mit Kohlenstoff, der nicht aus in Anhang III Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführten reinen fossilen Kraftstoffen stammt;
23c.
„Belegung mit Emissionsfaktor null” : Mechanismus, mit dem der Emissionsfaktor eines Brennstoffs oder Materials herabgesetzt wird, um Folgendes zu bestätigen:

a)
im Falle von Biomasse die Einhaltung der in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nach Maßgabe von Artikel 38 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung,
b)
im Falle von RFNBOs oder RCFs die Einhaltung der in Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nach Maßgabe von Artikel 39a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung,
c)
im Falle von synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen die Einhaltung der in Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen; und die vorherige Abgabe von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG für das abgeschiedene CO2, das für die Herstellung der synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffe erforderlich ist, nach Maßgabe von Artikel 39a Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, es sei denn, es handelt sich bei dem abgeschiedenen CO2 um Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null im Sinne von Artikel 3 Nummer 38f.

23d.
„Brennstoffe mit Emissionsfaktor null” : Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe, RFNBOs oder RCFs oder Anteile von Brennstoff- oder Materialgemischen, die die in Artikel 38 Absatz 5, Artikel 39a Absatz 3 bzw. Artikel 39a Absatz 4 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllen;
23e.
„wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe” (recycled carbon fuels — RCFs): wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brenn- und Kraftstoffe im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
23f.
„erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs” (renewable fuels of non-biological origin — RFNBOs): erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
23g.
„reiner Brennstoff” : Brenn- oder Kraftstoff in reiner Form, der nur einen der folgenden Anteile enthält:

i)
einen fossilen Anteil,
ii)
einen Biomasseanteil ohne Emissionsfaktor null,
iii)
einen Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null,
iv)
einen RFNBO- oder RCF-Anteil ohne Emissionsfaktor null,
v)
einen RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null,
vi)
einen synthetischen kohlenstoffarmen Anteil ohne Emissionsfaktor null,
vii)
einen synthetischen kohlenstoffarmen Anteil mit Emissionsfaktor null,
viii)
einen Anteil von Brennstoffen mit Kohlenstoff, der nicht aus den in Anhang III Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten fossilen Kraftstoffen oder aus Biomasse, RFNBOs, RCFs oder synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen stammt;

23h.
„synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe” : gasförmige oder flüssige Brenn- und Kraftstoffe mit einem aus kohlenstoffarmem Wasserstoff im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2024/1788 stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 % des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, der in der gemäß Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angenommenen Methode festgelegt ist, erreichen und die gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zertifiziert sind;
24.
„gesetzliche messtechnische Kontrolle” : die Kontrolle der für den Anwendungsbereich eines Messgeräts aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben, des Verbraucherschutzes und des lauteren Handels vorgesehenen Messaufgaben;
25.
„Fehlergrenze” : der in Anhang I und den gerätespezifischen Anhängen der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder gegebenenfalls in den Rechtsvorschriften für die einzelstaatliche gesetzliche messtechnische Kontrolle festgelegte zulässige Messfehler;
26.
„Datenflussaktivitäten” : Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Verwaltung von Daten, die für die Erstellung eines Emissionsberichts anhand von Daten aus Primärquellen benötigt werden;
27.
Tonnen CO2(Äq): metrische Tonnen CO2 oder CO2(Äq);
28.
CO2(Äq): ein in Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführtes Treibhausgas (außer CO2) mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial wie CO2;
29.
„Messsystem” : die Gesamtheit der Messinstrumente und sonstigen Ausrüstungen, z. B. Probenahmegeräte und Datenverarbeitungssysteme, die der Bestimmung von Variablen wie Tätigkeitsdaten, Kohlenstoffgehalt, Heizwert oder Emissionsfaktor von Treibhausgasemissionen dienen;
30.
„unterer Heizwert” (Hu): die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs oder Materials mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des Wasserdampfs von etwa gebildetem Wasser;
31.
„Prozessemissionen” : Treibhausgasemissionen, bei denen es sich nicht um Emissionen aus der Verbrennung handelt und die infolge einer beabsichtigten bzw. unbeabsichtigten Reaktion zwischen Stoffen oder ihrer Umwandlung entstehen, einschließlich der chemischen oder elektrolytischen Reduktion von Metallerzen, der thermischen Zersetzung von Stoffen und der Erzeugung von Stoffen zur Verwendung als Produkt oder Ausgangsmaterial;
32.
„kommerzieller Standardbrennstoff” : ein international standardisierter handelsüblicher Brennstoff, der in Bezug auf seinen spezifischen Heizwert ein 95 %-iges Konfidenzintervall von höchstens 1 % aufweist, einschließlich Gasöl, leichtes Heizöl, Benzin, Lampenöl, Kerosin, Ethan, Propan, Butan, Jetkerosin (JET A1 oder JET A), Jetbenzin (JET B) und Flugbenzin (AvGas);
33.
„Charge” : eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg repräsentativ beprobt, charakterisiert und weitergeleitet wird;
34.
„Brennstoffgemisch” : Brennstoff, der mindestens zwei der folgenden Bestandteile —

i)
Kohlenstoff aus Biomasse,
ii)
Kohlenstoff aus einem RFNBO oder RCF,
iii)
Kohlenstoff aus synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen,
iv)
anderen fossilen Kohlenstoff —

oder der sowohl Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null als auch anderen Kohlenstoff enthält;

34a.
„Flugkraftstoffgemisch” : Kraftstoff, der mindestens zwei verschiedene reine Kraftstoffe enthält;
35.
„Materialgemisch” : ein Material, das sowohl Biomasse als auch fossilen Kohlenstoff enthält;
36.
„vorläufiger Emissionsfaktor” : der angenommene Gesamtemissionsfaktor eines Brennstoffs oder Materials, basierend auf dem Gesamtkohlenstoffgehalt vor der Multiplikation mit dem fossilen Anteil zwecks Bestimmung des Emissionsfaktors;
37.
„fossiler Anteil” : das Verhältnis von fossilem Kohlenstoff zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil;
38.
Biomasseanteil das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil, unabhängig davon, ob die Biomasse die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 dieser Verordnung erfüllt;.
38a.
„zulässiger Anteil” : der Anteil des dem fossilen Kraftstoff beigemischten zulässigen Flugkraftstoffs;
38b.
„Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null” : das Verhältnis des Kohlenstoffs aus Biomasse, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 dieser Verordnung erfüllt, zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil;
38c.
„RFBBO- oder RCF-Anteil” : das Verhältnis des aus einem RFNBO oder RCF stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs, ausgedrückt als Bruchteil, unabhängig davon, ob der RFBNO oder RCF die Kriterien von Artikel 39a Absatz 3 dieser Verordnung erfüllt;
38d.
„RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null” : das Verhältnis des Kohlenstoffs aus einem RFNBO oder RCF, der die Kriterien von Artikel 39a Absatz 3 dieser Verordnung erfüllt, zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs, ausgedrückt als Bruchteil;
38e.
„Kohlenstoffanteil mit Emissionsfaktor null” :

i)
im Falle eines Brennstoffs die Summe seines Biomasseanteils mit Emissionsfaktor null, seines synthetischen kohlenstoffarmen Anteils mit Emissionsfaktor null und seines RFNBO- oder RCF-Anteils mit Emissionsfaktor null ohne Doppelerfassung von Kohlenstoff,
ii)
im Falle eines Materials sein Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null;

38f.
„Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null” : in einem Brennstoff oder Material enthaltener Kohlenstoff, der zu dem mit Emissionsfaktor null belegten Kohlenstoffanteil dieses Brennstoffs oder Materials gehört;
38g.
„synthetischer kohlenstoffarmer Anteil” : das Verhältnis des aus synthetischem kohlenstoffarmem Brennstoff stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs, ausgedrückt als Bruchteil, unabhängig davon, ob der synthetische kohlenstoffarme Brennstoff die Kriterien von Artikel 39a Absatz 4 dieser Verordnung erfüllt;
38h.
„synthetischer kohlenstoffarmer Anteil mit Emissionsfaktor null” : das Verhältnis des Kohlenstoffs aus einem synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoff, der die Kriterien von Artikel 39a Absatz 4 dieser Verordnung erfüllt, zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs;
39.
„Energiebilanzmethode” : eine Methode zur Schätzung der als Brennstoff in einem Kessel verwendeten Energiemenge, berechnet als Summe nutzbarer Wärme und aller relevanten Energieverluste durch Strahlung, Wärmeleitung und über Abgase;
40.
„kontinuierliche Emissionsmessung” : eine Reihe von Arbeitsschritten zur Bestimmung des Wertes einer Größe durch periodische Einzelmessungen, wobei entweder Messungen im Kamin oder extraktive Messungen (Positionierung des Messgeräts in Nähe des Kamins) vorgenommen werden; diese Art der Messung umfasst nicht die Entnahme einzelner Proben aus dem Kamin;
41.
inhärentes CO2: CO2, das Teil eines Stoffstroms ist;
42.
„fossiler Kohlenstoff” : anorganischer und organischer Kohlenstoff, bei dem es sich nicht um Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null handelt;
43.
„Messstelle” : die Emissionsquelle, deren Emissionen mithilfe eines Systems zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemessen werden, oder der Querschnitt eines Pipelinesystems, dessen CO2-Fluss mithilfe von Systemen zur kontinuierlichen Emissionsmessung ermittelt wird;
44.
„Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage” : die Unterlagen gemäß den Vorgaben in den internationalen oder einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Normen und Verfahrensempfehlungen (Standards and Recommended Practices — SARPs) in Anhang 6 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und gemäß den Vorgaben in Anhang IV Teilabschnitt C Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(2) oder in äquivalenten internationalen Regelungen;
45.
„Flugstrecke” : die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines unveränderlichen Faktors von 95 km;
46.
„Abflugflugplatz” : der Flugplatz, an dem ein Flug, der eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG darstellt, beginnt;
47.
„Ankunftsflugplatz” : der Flugplatz, an dem ein Flug, der eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG darstellt, endet;
48.
„Nutzlast” : Gesamtmasse der während eines Fluges an Bord beförderten Fracht, Post, Fluggäste und Gepäckstücke;
49.
„diffuse Emissionen” : unregelmäßige oder unbeabsichtigte Emissionen aus nicht lokalisierten Quellen oder aus Quellen, die zu vielfältig oder zu klein sind, um einzeln überwacht zu werden;
50.
„Flugplatz” : ein Flugplatz im Sinne von Abschnitt 1 Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 2009/450/EG;
51.
„Flugplatzpaar” : ein aus einem Abflug- und einem Ankunftsflugplatz bestehendes Paar;
52.
„Standardbedingungen” : die Standardtemperatur von 273,15 K und der Standarddruck von 101325 Pa, die einen Normkubikmeter (Nm3) definieren;
53.
„Speicherstätte” : eine Speicherstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/31/EG;
54.
CO2-Abscheidung: die Abscheidung von CO2 aus Gasströmen, das anderenfalls emittiert würde, zwecks Transport und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
55.
CO2-Transport: der CO2-Transport zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
56.
geologische Speicherung von CO2: die geologische Speicherung von CO2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/31/EG;
57.
„abgelassene Emissionen” : Emissionen, die absichtlich an einer vorgegebenen Emissionsstelle aus einer Anlage freigesetzt werden;
58.
„tertiäre Kohlenwasserstoffförderung” : die Förderung von Kohlenwasserstoffen über die Förderung durch das Einpumpen von Wasser oder anderen Mitteln hinaus;
59.
„Proxywerte” : empirische oder aus anerkannten Quellen hergeleitete Jahreswerte, die Betreiber oder beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG anstelle der Tätigkeitsdaten, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen oder der Berechnungsfaktoren einsetzen, um eine vollständige Berichterstattung zu gewährleisten, wenn die angewandte Überwachungsmethodik nicht alle erforderlichen Tätigkeitsdaten, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen oder Berechnungsfaktoren hervorbringt;
60.
„Wassersäule” : eine Wassersäule im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/31/EG;
61.
„Leckage” : eine Leckage im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2009/31/EG;
62.
„Speicherkomplex” : ein Speicherkomplex im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2009/31/EG;
63.
CO2-Transportinfrastruktur: eine Infrastruktur im Sinne von Artikel 3 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2024/1735;
63b.
CO2 im Transit: eine beliebige Menge an weitergeleitetem CO2 in einer CO2-Transportinfrastruktur, die nicht innerhalb desselben Berichtszeitraums, in dem sie einging, an eine andere Anlage oder CO2-Transportinfrastruktur weitergeleitet wurde;
64.
„Brennstoffstrom” : ein Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG, der mittels besonderer physischer Vorrichtungen wie Pipelines, Lastkraftwagen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Tankstellen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und bei dessen Verbrauch durch Kategorien von Verbrauchern in den unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren relevante Treibhausgase emittiert werden;
65.
„nationaler Brennstoffstrom” : die je nach Brennstoffart vorgenommene Aggregierung der Brennstoffströme aller beaufsichtigten Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
66.
„Anteilsfaktor” : der zwischen null und eins liegende Faktor zur Bestimmung des Anteils eines Brennstoffstroms, der für die Verbrennung in Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, verwendet wird;
67.
„in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge” : Daten über die Menge des Brennstoffs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und als Energie in Terajoule, Masse in Tonnen oder Volumen in Normkubikmetern bzw. dem Äquivalent in Litern ausgedrückt wird, vor Anwendung eines Anteilsfaktors;
68.
„Einheitenumrechnungsfaktor” : Faktor zur Umrechnung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen aus der Einheit, in der sie ausgedrückt sind, in Mengen von Energie (in Terajoule), Masse (in Tonnen) oder Volumen (in Normkubikmetern bzw. das Äquivalent in Litern), welcher alle relevanten Faktoren wie die Dichte, den unteren Heizwert oder (bei Gasen) die Umrechnung des oberen Heizwerts in den unteren Heizwert umfasst;
69.
„Endverbraucher” : für die Zwecke der Anwendung der Definition eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 3 Buchstabe ae der Richtlinie 2003/87/EG im Rahmen der vorliegenden Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die Verbraucher des Brennstoffs ist und deren jährlicher Brennstoffverbrauch 1 Tonne CO2 nicht übersteigt;
70.
„in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt” : für die Zwecke dieser Verordnung der Zeitpunkt, zu dem der Verbrauchsteueranspruch auf Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(3) oder gegebenenfalls gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(4) entsteht, es sei denn, der Mitgliedstaat hat von dem ihm in Artikel 3 Buchstabe ae Ziffer iv der Richtlinie 2003/87/EG eingeräumten Spielraum Gebrauch gemacht, in welchem Falle dies der vom Mitgliedstaat bestimmte Zeitpunkt ist, zu dem Pflichten gemäß Kapitel IVa der genannten Richtlinie entstehen;
71.
Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr: Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr im Sinne von Artikel 3 Buchstabe v der Richtlinie 2003/87/EG;
72.
CO2(Äq) pro Flug: die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die zur Erwärmung der Atmosphäre führen, ausgedrückt als entsprechende Menge an CO2-Emissionen des betreffenden Fluges;
73.
„Strahlungsantrieb” : hervorgerufene Änderung der Energiebilanz der Erde, gemessen in Watt pro Quadratmeter (W/m2);
74.
„Wirksamkeit” : die durch einen Klimatreiber verursachte Veränderung der globalen Durchschnittstemperatur pro Einheit des Strahlungsantriebs im Verhältnis zu der Reaktion, die durch einen Standard-CO2-Antrieb ausgehend von demselben ursprünglichen Klimazustand ausgelöst wird;
75.
CO2(Äq)-Berechnungsmodell: ein Modell zur Berechnung der Gesamtauswirkungen der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr auf das Klima gemäß Anhang IIIa Abschnitt 4 dieser Verordnung;
76.
„wetterbasierter Ansatz” : die Methode C gemäß Anhang IIIa Abschnitt 4 dieser Verordnung, bei der in erster Linie verbesserte Wetterdaten sowie Flugdaten, die Flugroute, Luftfahrzeugeigenschaften und Kraftstoffeigenschaften herangezogen werden;
77.
„positionsbezogener vereinfachter Ansatz” : die Methode D gemäß Anhang IIIa Abschnitt 4 dieser Verordnung, bei der in erster Linie positionsbezogene Daten des Luftfahrzeugs während des Fluges wie Flugdaten oder die Flugroute, aber auch grundlegende Wetterdaten und die Luftfahrzeugeigenschaften herangezogen werden;
78.
System zur Verfolgung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr (non-CO2 aviation effects tracking system — NEATS): ein IT-Instrument, das die Kommission Luftfahrzeugbetreibern, akkreditierten Prüfstellen und zuständigen Behörden zur Verfügung stellt, um die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG zu erleichtern und möglichst weitgehend zu automatisieren;
79.
„Luftfahrzeugeigenschaften” : die Kategorie von Informationen, die für jeden Flug mindestens den Luftfahrzeugtyp, die Motornummer(n) und die Luftfahrzeugmasse umfasst;
80.
„Flugzeug” : ein von einem Triebwerk angetriebenes Luftfahrzeug, schwerer als Luft, dessen Auftrieb im Flug hauptsächlich durch aerodynamische Reaktionen auf Oberflächen erzeugt wird, die im Flugzustand starr bleiben.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(4)

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

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