Artikel 30 VO (EU) 2018/2066
Bestimmung von Berechnungsfaktoren
(1) Der Anlagenbetreiber bestimmt die Berechnungsfaktoren nach Maßgabe der anzuwendenden Ebene entweder als Standardwerte oder als Analysewerte.
(2) Der Anlagenbetreiber bestimmt und meldet die Berechnungsfaktoren für den Zustand, wie er auch für die entsprechenden Tätigkeitsdaten verwendet wird, d. h. den Zustand, in dem sich der Brennstoff bzw. das Material beim Kauf oder bei der Verwendung in dem die Emissionen verursachenden Prozess befindet, bevor er bzw. es für die Laboranalyse getrocknet oder anderweitig behandelt wird.
Würde diese Vorgehensweise zu unverhältnismäßigen Kosten führen oder lässt sich eine größere Genauigkeit erreichen, so kann der Anlagenbetreiber Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren übereinstimmend mit dem Zustand melden, in dem die Laboranalysen durchgeführt werden.
Der Anlagenbetreiber muss den Biomasseanteil nur für Brennstoff- oder Materialgemische bestimmen. Bei anderen Brennstoffen oder Materialien ist für den Biomasseanteil fossiler Brennstoffe oder Materialien ein Standardwert von 0 % und für den Biomasseanteil von Biomasse-Brennstoffen oder von Materialien, die ausschließlich aus Biomasse bestehen, ein Standardwert von 100 % zu verwenden.
(2a) Der Anlagenbetreiber bestimmt den Biomasseanteil nur für biomassehaltige Brennstoff- oder Materialgemische. Bei anderen Brennstoffen oder Materialien ist für den Biomasseanteil fossiler Brennstoffe oder Materialien ein Standardwert von 0 % und für den Biomasseanteil von Biomasse-Brennstoffen oder von Materialien, die ausschließlich aus Biomasse bestehen, ein Standardwert von 100 % zu verwenden.
Der Anlagenbetreiber bestimmt den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil nur für Brennstoffgemische, die RFNBOs, RCFs oder synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe enthalten. Bei anderen Brennstoffen ist für den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil ein Standardwert von 0 % und für den RFNBO- oder RCF-Anteil oder synthetischen kohlenstoffarmen Anteil für Brennstoffe, die ausschließlich aus RFNBOs, RCFs bzw. synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen bestehen, ein Standardwert von 100 % zu verwenden.
Der Anlagenbetreiber bestimmt den Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null, den RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null und den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil mit Emissionsfaktor null nur dann, wenn der Anlagenbetreiber die Belegung mit Emissionsfaktor null anwenden möchte.
(3) Hinsichtlich der Interdependenz von Berechnungsfaktoren in Verbindung mit der Zusammensetzung wendet der Anlagenbetreiber die folgenden Regeln an:
- i)
- Enthält ein Brennstoff oder Material Biomasse, so bestimmt der Anlagenbetreiber den Biomasseanteil gemäß Artikel 39 dieser Verordnung;
- ii)
- ist der Biomasseanteil nicht gleich null und möchte der Anlagenbetreiber die Belegung mit Emissionsfaktor null anwenden, so bestimmt der Anlagenbetreiber den Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null gemäß Artikel 38 Absatz 5 dieser Verordnung;
- iii)
- enthält ein Brennstoff einen RFNBO, RCF oder synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoff, so bestimmt der Anlagenbetreiber den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil gemäß Artikel 39a Absätze 1 und 2 dieser Verordnung;
- iv)
- ist der RFNBO- oder RCF-Anteil nicht gleich null und möchte der Anlagenbetreiber die Belegung mit Emissionsfaktor null anwenden, so bestimmt der Anlagenbetreiber den RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null gemäß Artikel 39a Absatz 3 dieser Verordnung;
- v)
- ist der synthetische kohlenstoffarme Anteil nicht gleich null und möchte der Anlagenbetreiber die Belegung mit Emissionsfaktor null anwenden, so bestimmt der Anlagenbetreiber den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil mit Emissionsfaktor null gemäß Artikel 39a Absatz 4 dieser Verordnung;
- vi)
- sind der Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null, der RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null oder der synthetische kohlenstoffarme Anteil mit Emissionsfaktor null nicht gleich null, so berechnet der Anlagenbetreiber den Anteil mit Emissionsfaktor null als Summe aus dem Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null, dem RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null und dem synthetischen kohlenstoffarmen Anteil mit Emissionsfaktor null. Der fossile Anteil ist die Summe aller Anteile ohne Emissionsfaktor null;
- vii)
- der Anlagenbetreiber berechnet den Emissionsfaktor als vorläufigen Emissionsfaktor, multipliziert mit dem fossilen Anteil.
Berechnet der Anlagenbetreiber den Anteil mit Emissionsfaktor null nicht, so beträgt der fossile Anteil für die Zwecke von Ziffer vi 100 %.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Anlagenbetreiber
- i)
- den Biomasseanteil so bestimmen, dass er mit dem Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null identisch ist, wenn Letzterer auf der Grundlage des Massenbilanzsystems gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestimmt wird;
- ii)
- den RFBNO- oder RCF-Anteil so bestimmen, dass er mit dem RFBNO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null identisch ist, wenn Letzterer auf der Grundlage des Massenbilanzsystems gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestimmt wird;
- iii)
- den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil so bestimmen, dass er mit dem synthetischen kohlenstoffarmen Anteil mit Emissionsfaktor null identisch ist, wenn Letzterer auf der Grundlage des Massenbilanzsystems gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestimmt wird.
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