Artikel 36 VO (EU) 2018/2066
Emissionsfaktoren für CO<sub>2</sub>
(1) Der Anlagenbetreiber bestimmt tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren für CO2-Emissionen.
(2) Die Emissionsfaktoren von Brennstoffen, einschließlich solcher, die als Prozess-Input verwendet werden, werden als t CO2/TJ ausgedrückt.
Die zuständige Behörde kann dem Anlagenbetreiber für Emissionen aus der Verbrennung die Verwendung eines als t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktors gestatten, wenn die Verwendung eines als t CO2/TJ ausgedrückten Emissionsfaktors zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder wenn mit der Verwendung eines solchen Emissionsfaktors eine zumindest gleich hohe Genauigkeit bei den berechneten Emissionen erreicht werden kann.
(3) Für die Umrechnung des Kohlenstoffgehalts in den entsprechenden Wert eines CO2-bezogenen Emissionsfaktors oder umgekehrt wendet der Anlagenbetreiber den Faktor 3,664 t CO2/t C an.
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