Artikel 39 VO (EU) 2018/2066

Bestimmung von Biomasseanteil und fossilem Anteil

(1) Bei Brennstoff- oder Materialgemischen kann der Anlagenbetreiber entweder einen Biomasseanteil von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder einen Biomasseanteil gemäß Absatz 2 unter Anwendung von Ebenen gemäß Anhang II Abschnitt 2.4 bestimmen.

(2) Wenn der Anlagenbetreiber vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils durchführen muss, so geschieht dies auf der Grundlage einer einschlägigen Norm und der entsprechenden Analyseverfahren, sofern die Anwendung dieser Norm und Analysemethode von der zuständigen Behörde genehmigt sind.

Wenn der Anlagenbetreiber vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils durchführen muss, die Anwendung von Unterabsatz 1 jedoch technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde eine alternative Schätzmethode zur Bestimmung des Biomasseanteils zur Genehmigung vor. Für Brennstoffe oder Materialien aus einem Produktionsprozess mit definierten und rückverfolgbaren Input-Stoffströmen kann der Anlagenbetreiber die Schätzung auf der Grundlage einer Massenbilanz des in den Prozess eingehenden oder ihn verlassenden fossilen und Biomassekohlenstoffs vornehmen.

Die Kommission kann Leitlinien über weitere anwendbare Schätzmethoden vorlegen.

(2a) Verwendet der Anlagenbetreiber eine Massenbilanz gemäß Artikel 25 und wird Biomasse, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllt, als Input-Material oder Brennstoff verwendet und enthält das Output-Material Kohlenstoff, so legt der Betreiber der zuständigen Behörde Daten über den Biomasseanteil des in den Output-Stoffströmen enthaltenen Kohlenstoffs vor. Der Betreiber muss damit nachweisen, dass mit der angewandten Überwachungsmethodik die Gesamtemissionen der Anlage nicht systematisch unterschätzt werden und dass die Gesamtmasse des Kohlenstoffs, die dem Biomasseanteil des in allen relevanten Output-Materialien enthaltenen Kohlenstoffs entspricht, die Gesamtmasse des Biomasseanteils des in den Input-Materialien und Brennstoffen enthaltenen Kohlenstoffs nicht übersteigt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels für den Biogasanteil des als Input verwendeten Erdgases.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sowie von Artikel 30 darf der Anlagenbetreiber, außer für die Zwecke des Artikels 43 Absatz 4, nicht auf Analysen oder Schätzmethoden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zurückgreifen, um den Biomasseanteil von Erdgas aus einem Gasnetz, in das Biogas eingespeist wird, zu bestimmen.

Der Anlagenbetreiber kann nach der in Absatz 4 beschriebenen Methode bestimmen, dass eine bestimmte Menge Erdgas aus dem Gasnetz Biogas ist.

(4) Der Anlagenbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Biogas mit gleichem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweist, dass

a)
ein und dieselbe Biogasmenge nicht doppelt gezählt wird, insbesondere, dass niemand anderes angibt, das erworbene Biogas zu verwenden; dieser Nachweis kann durch die Vorlage eines Herkunftsnachweises im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht werden;
b)
der Anlagenbetreiber und der Produzent des Biogases an dasselbe Gasnetz angeschlossen sind.

Zum Nachweis der Einhaltung dieses Absatzes kann der Anlagenbetreiber auf die Daten zurückgreifen, die in einer von einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank gespeichert sind, die die Rückverfolgung der Weiterleitung von Biogas ermöglicht.

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