Artikel 40 VO (EU) 2018/2066
Anwendung der auf Messung beruhenden Methodik
Der Anlagenbetreiber wendet für alle Emissionen von Distickstoffoxid (N2O) gemäß Anhang IV sowie zur Quantifizierung von gemäß Artikel 49 weitergeleitetem CO2 auf Messung beruhende Methodiken an.
Darüber hinaus kann der Anlagenbetreiber für CO2-Emissionsquellen auf Messung beruhende Methodiken anwenden, wenn er nachweisen kann, dass für jede Emissionsquelle die Ebenenanforderungen gemäß Artikel 41 eingehalten werden.
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