Artikel 43 VO (EU) 2018/2066

Bestimmung von Emissionen

(1) Der Anlagenbetreiber bestimmt die Jahresemissionen aus einer Emissionsquelle während des Berichtszeitraums, indem er alle Stundenwerte der gemessenen Treibhausgaskonzentration im Berichtszeitraum, multipliziert mit den Stundenwerten des Abgasstroms, addiert, wobei die Stundenwerte jeweils den Durchschnittswerten aller Einzelmessergebnisse während der betreffenden Betriebsstunde entsprechen.

Im Fall von CO2-Emissionen bestimmt der Anlagenbetreiber die Jahresemissionen anhand der Gleichung 1 in Anhang VIII. In die Atmosphäre emittiertes Kohlenmonoxid (CO) wird als moläquivalente Menge CO2 behandelt.

Im Fall von Distickstoffoxid (N2O) bestimmt der Anlagenbetreiber die Jahresemissionen anhand der Gleichung in Anhang IV Abschnitt 16 Unterabschnitt B.1.

(2) Gibt es in einer Anlage mehrere Emissionsquellen, die nicht als einzige Quelle gemessen werden können, so misst der Anlagenbetreiber die aus diesen Quellen emittierten Gase separat und fasst die Ergebnisse als Summe der Gesamtemissionen des betreffenden Gases im Berichtszeitraum zusammen.

(3) Der Anlagenbetreiber bestimmt die Treibhausgaskonzentration im Abgas durch kontinuierliche Messung an einem repräsentativen Messpunkt nach einem der folgenden Verfahren:

a)
direkte Messung;
b)
im Falle einer hohen Konzentration im Abgas durch Berechnung der Konzentration anhand einer indirekten Konzentrationsmessung unter Anwendung von Gleichung 3 in Anhang VIII und unter Berücksichtigung der gemessenen Konzentrationswerte aller anderen Komponenten des Gasstroms, wie im Monitoringkonzept des Anlagenbetreibers angegeben.

(4) Gegebenenfalls bestimmt der Anlagenbetreiber die aus Biomasse stammende CO2-Menge separat. Zu diesem Zweck kann der Anlagenbetreiber Folgendes anwenden:

a)
einen auf Berechnung beruhenden Ansatz, einschließlich der Anwendung von Analysen und Probenahme auf der Grundlage von EN ISO 13833 (Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung des Verhältnisses von Kohlendioxid aus Biomasse (biogen) und aus fossilen Quellen — Probenahme und Bestimmung des radioaktiven Kohlenstoffs);
b)
eine andere Methode auf der Grundlage einer einschlägigen Norm, einschließlich der Norm ISO 18466 (Emissionen aus stationären Quellen — Ermittlung des biogenen Anteils von CO2 im Abgas mit der Bilanzmethode);
c)
eine von der Kommission veröffentlichte Schätzmethode.

Wenn die vom Anlagenbetreiber vorgeschlagene Methode eine kontinuierliche Probenahme aus dem Abgasstrom umfasst, findet die Norm EN 15259 (Luftbeschaffenheit — Messung von Emissionen aus stationären Quellen — Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht) Anwendung. Der Probenahmeplan gemäß Artikel 33 muss der Häufigkeit der Analysen gemäß Anhang VII dieser Verordnung entsprechen und die Repräsentativität für das gesamte Berichtsjahr gewährleisten.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.

Wenn die vom Anlagenbetreiber vorgeschlagene Methodik eine kontinuierliche Probenahme aus dem Abgasstrom umfasst und die Anlage Erdgas aus dem Netz verwendet, zieht der Anlagenbetreiber das CO2, das aus im Erdgas enthaltenen Biogas stammt, von den insgesamt gemessenen CO2-Emissionen ab. Der Biomasseanteil des Erdgases wird gemäß den Artikeln 32 bis 35 bestimmt.

(4a) Der Anlagenbetreiber verwendet den gemäß Absatz 4 bestimmten Biomasseanteil als Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null, wenn die folgenden Bedingungen für alle Brennstoffe oder Materialien, die zu Emissionen führen, für die die auf Messung beruhende Methodik angewandt wird, erfüllt sind:

i)
gemäß Artikel 38 Absatz 5 Unterabsätze 1 bis 6 der vorliegenden Verordnung gelten die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien nicht oder
ii)
100 % des Biomasseanteils des verwendeten Brennstoffs oder Materials sind durch die gemäß Artikel 38 Absatz 5 dieser Verordnung relevanten Nachweise abgedeckt.

Bei Biogas, das gemäß Artikel 39 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung überwacht wird, gilt die Bedingung ii als erfüllt.

Sind die Bedingungen i) und ii) für Brennstoffe oder Materialien, die zu Emissionen führen, für die die auf Messung beruhende Methodik angewandt wird, nicht erfüllt, so bestimmt der Anlagenbetreiber den Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null für diese Brennstoffe oder Materialien nach einem auf Berechnungen basierenden Ansatz gemäß den Artikeln 24 bis 39a dieser Verordnung.

(4b) Der Anlagenbetreiber kann von den Gesamtemissionen der Emissionsquelle die Emissionen aus Biomasse mit Emissionsfaktor null, die gemäß Absatz 4a dieses Artikels bestimmt wurden, abziehen.

Wenn die vom Anlagenbetreiber vorgeschlagene Methodik für die Bestimmung des Biomasseanteils mit Emissionsfaktor null eine kontinuierliche Probenahme aus dem Abgasstrom umfasst und die Anlage Erdgas aus dem Netz verwendet, so bestimmt der Anlagenbetreiber die physikalische CO2-Menge des verwendeten Biogases gemäß den Artikeln 32 bis 35 dieser Verordnung und zieht die entsprechende CO2-Menge von dem gemäß Absatz 4a des vorliegenden Artikels ermittelten CO2 mit Emissionsfaktor null ab.

(4c) Verwendet der Anlagenbetreiber RFNBOs, RCFs oder synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe in einem Prozess, für den die auf Messung beruhende Methodik angewandt wird, so kann der Anlagenbetreiber von den Gesamtemissionen die Emissionen aus RFNBOs, RCFs oder synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen mit Emissionsfaktor null abziehen.

Die Emissionen aus RFNBOs, RCFs oder synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen mit Emissionsfaktor null werden nach einem auf Berechnung beruhenden Ansatz gemäß den Artikeln 24 bis 39a dieser Verordnung bestimmt. Sie entsprechen den Tätigkeitsdaten des relevanten Brennstoffs, multipliziert mit dem vorläufigen Emissionsfaktor und dem RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null oder dem synthetischen kohlenstoffarmen Anteil mit Emissionsfaktor null.

(5) Für die Berechnung gemäß Absatz 1 bestimmt der Anlagenbetreiber den Abgasstrom anhand einer der folgenden Methoden:

a)
Berechnung nach einem geeigneten Materialbilanzansatz, wobei alle maßgeblichen Parameter auf der Input-Seite (für CO2-Emissionen mindestens die Menge des Einsatzmaterials, der Zuluftstrom und die Prozesseffizienz) und auf der Output-Seite (mindestens die Produktionsmenge und die Konzentration von Sauerstoff (O2), Schwefeldioxid (SO2) und Stickoxiden (NOx)) einbezogen werden;
b)
Bestimmung durch kontinuierliche Messung des Durchflusses an einer repräsentativen Messstelle.

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