Artikel 49 VO (EU) 2018/2066

Weitergeleitetes CO<sub>2</sub>

(1) Der Anlagenbetreiber zieht von den Emissionen der Anlage jegliche CO2-Mengen im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG ab, die nicht aus Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null stammen und nicht aus der Anlage emittiert werden, sondern aus der Anlage weitergeleitet werden in

i)
eine Abscheidungsanlage zwecks Transports und langfristiger geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
ii)
eine CO2-Transportinfrastruktur zwecks langfristiger geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte;
iii)
eine gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassene Speicherstätte zwecks langfristiger geologischer Speicherung.

(2) Der Betreiber der weiterleitenden Anlage gibt in seinem jährlichen Emissionsbericht die im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Rechtsakten anerkannte Anlagenkennung der annehmenden Anlage an, sofern die annehmende Anlage unter diese Richtlinie fällt. In allen anderen Fällen muss der Betreiber der weiterleitenden Anlage Namen, Anschrift und Kontaktdaten einer Kontaktperson für die annehmende Anlage angeben.

Unterabsatz 1 gilt auch für die annehmende Anlage in Bezug auf die Anlagenkennung der weiterleitenden Anlage.

(3) Zur Bestimmung der CO2-Menge, die gemäß Absatz 1 aus einer Anlage oder CO2-Transportinfrastruktur an eine andere Anlage oder CO2-Transportinfrastruktur weitergeleitet wird, wendet der Anlagenbetreiber vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen in Anhang IV dieser Verordnung entweder eine auf Berechnung beruhende Methodik oder eine auf Messung beruhende Methodik gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 dieser Verordnung an.

Wird die auf Messung beruhende Methodik angewandt, entspricht die Emissionsquelle der Messstelle, und die Emissionen werden als die weitergeleitete Menge CO2 ausgedrückt.

(4) Bei der Anwendung einer auf Messung beruhenden Methodik zur Bestimmung der aus einer Anlage oder CO2-Transportinfrastruktur in eine andere Anlage weitergeleiteten Menge CO2 wendet der Anlagenbetreiber die höchste Ebene nach der Definition in Anhang VIII Abschnitt 1 dieser Verordnung an.

Der Anlagenbetreiber kann jedoch die nächstniedrigere Ebene anwenden, sofern er nachweist, dass die Anwendung der höchsten Ebene nach der Definition in Anhang VIII Abschnitt 1 dieser Verordnung technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

(5) Die Anlagenbetreiber können die Menge des aus der Anlage weitergeleiteten CO2 sowohl in der weiterleitenden als auch in der annehmenden Anlage bestimmen. In solchen Fällen findet Artikel 48 Absatz 3 Anwendung.

(6) Im Falle der Weiterleitung von CO2 aus Materialien oder Brennstoffen, die einen Anteil an CO2 mit Emissionsfaktor null enthalten, an eine Abscheidungsanlage zieht die weiterleitende Anlage von ihren gemäß Absatz 1 dieses Artikels gemeldeten Emissionen nur die CO2-Menge im Verhältnis zu dem Kohlenstoffanteil ab, der nicht aus Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null stammt.

Ein Betreiber einer CO2-Transportinfrastruktur oder einer CO2-Speicherstätte überwacht die Emissionen aus Leckagen, die diffusen Emissionen und abgelassenen Emissionen von CO2 gemäß Unterabsatz 1, einschließlich CO2, das von Einrichtungen stammt, die keine in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten durchführen, und meldet die Emissionen so, als ob das CO2 fossil wäre.

(7) Der Betreiber einer CO2-Transportinfrastruktur kann in die in einem bestimmten Berichtszeitraum gemeldeten Emissionen jegliches CO2 im Transit einbeziehen, das bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres an eine andere Anlage oder CO2-Transportinfrastruktur übertragen wurde. Der Anlagenbetreiber erstellt jährlich ein Inventar des CO2, das in die CO2-Transportinfrastruktur eingeht und sie verlässt, und meldet das im Transit befindliche CO2 getrennt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.