Artikel 53 VO (EU) 2018/2066

Überwachungsmethodik für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten

(1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber bestimmt die jährlichen CO2-Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten, indem er den in Tonnen ausgedrückten Jahresverbrauch jedes reinen Kraftstoffs mit dem jeweiligen Emissionsfaktor multipliziert.

Bei Flugkraftstoffgemischen bestimmt der Luftfahrzeugbetreiber die theoretische Menge jedes reinen Kraftstoffs aus der Gesamtmenge dieses Kraftstoffgemischs und die einschlägigen Zusammensetzungsdaten wie folgt:

i)
Enthält ein Kraftstoff Biomasse, so bestimmt der Luftfahrzeugbetreiber den Biomasseanteil gemäß Artikel 54;
ii)
enthält ein Kraftstoff einen RFNBO, RCF oder synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoff, so bestimmt der Luftfahrzeugbetreiber den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil gemäß Artikel 54b;
iii)
ist der RFNBO- oder RCF-Anteil oder der synthetische kohlenstoffarme Anteil nicht gleich null und möchte der Luftfahrzeugbetreiber die Belegung mit Emissionsfaktor null anwenden, so bestimmt der Luftfahrzeugbetreiber den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den synthetischen kohlenstoffarmen Anteil mit Emissionsfaktor null gemäß Artikel 54c;
iv)
ist der Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null, der RFNBO- oder RCF-Anteil mit Emissionsfaktor null oder der synthetische kohlenstoffarme Anteil mit Emissionsfaktor null nicht gleich null, berechnet der Luftfahrzeugbetreiber den Anteil mit Emissionsfaktor null als Summe des Biomasseanteils mit Emissionsfaktor null, des RFNBO- oder RCF-Anteils mit Emissionsfaktor null und des synthetischen kohlenstoffarmen Anteils mit Emissionsfaktor null. Der fossile Anteil ist die Summe aller Anteile ohne Emissionsfaktor null;
v)
der Luftfahrzeugbetreiber berechnet die Menge jedes reinen Kraftstoffs als Gesamtmenge des gemischten Flugkraftstoffs multipliziert mit dem entsprechenden Anteil.

Berechnet der Luftfahrzeugbetreiber den Anteil mit Emissionsfaktor null nicht, so beträgt der fossile Anteil für die Zwecke von Ziffer iv dieses Absatzes 100 %.

(1a) Abweichend von Absatz 1 bestimmt der Luftfahrzeugbetreiber für die Zwecke der Bewertung der Emissionsschwellenwerte gemäß Artikel 55 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung, Artikel 28a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und dem Eintrag „Luftverkehr” der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG die CO2-Emissionen, indem er den Jahresverbrauch jedes Kraftstoffs mit seinem vorläufigen Emissionsfaktor multipliziert.

(1b) Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission(1) bestimmt und meldet der Luftfahrzeugbetreiber die Emissionen, die sich aus der Multiplikation des Jahresverbrauchs jedes Kraftstoffs mit seinem vorläufigen Emissionsfaktor ergeben.

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber bestimmt den Treibstoffverbrauch für jeden Flug und für jeden Treibstoff, wobei der vom Hilfsmotor verbrauchte Treibstoff mit einbezogen wird. Zu diesem Zweck wendet der Luftfahrzeugbetreiber eine der in Anhang III Abschnitt 1 festgelegten Methoden an. Der Luftfahrzeugbetreiber wählt diejenige Methode, die die vollständigsten und aktuellsten Daten mit dem niedrigsten Unsicherheitsgrad liefert, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen.

(3) Jeder Luftfahrzeugbetreiber bestimmt die getankte Treibstoffmenge gemäß Anhang III Abschnitt 1

a)
entweder anhand der vom Treibstofflieferanten vorgenommenen Messung, die auf den Lieferscheinen oder Rechnungen für jeden Flug verzeichnet ist,
b)
oder anhand der aus den Bordmesssystemen des Luftfahrzeugs stammenden Daten, die in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage oder im technischen Log des Luftfahrzeugs aufgezeichnet sind oder vom Luftfahrzeug an den Luftfahrzeugbetreiber elektronisch übermittelt wurden.

(4) Der Luftfahrzeugbetreiber bestimmt die Treibstoffmenge im Tank anhand von aus den Bordmesssystemen des Luftfahrzeugs stammenden Daten, die in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage oder im technischen Log des Luftfahrzeugs aufgezeichnet sind oder vom Luftfahrzeug an den Luftfahrzeugbetreiber elektronisch übermittelt wurden.

(5) Wird die getankte oder die in den Tanks verbliebene Treibstoffmenge in Volumeneinheiten, ausgedrückt in Litern, bestimmt, so wandelt der Luftfahrzeugbetreiber diese Menge anhand von Dichtewerten von Volumen in Masse um. Der Luftfahrzeugbetreiber verwendet die Treibstoffdichte (bei der es sich um einen tatsächlichen Wert oder einen Standardwert von 0,8 kg pro Liter handeln kann), die für betriebliche und Sicherheitszwecke herangezogen wird.

Das Verfahren zur Erläuterung der Verwendung der tatsächlichen Dichte oder der Standarddichte wird im Monitoringkonzept dargelegt, wobei auch auf die einschlägige Dokumentation des Luftfahrzeugbetreibers verwiesen wird.

(6) Für die Berechnung gemäß Absatz 1 verwendet der Luftfahrzeugbetreiber die Standardemissionsfaktoren in Tabelle 1 von Anhang III.

Die Luftfahrzeugbetreiber verwenden die in Anhang III Tabelle 1 angegebenen Standardemissionsfaktoren als vorläufigen Emissionsfaktor.

Für alternative Flugkraftstoffe, bei denen es sich nicht um Biokraftstoffe, RFNBOs, RCFs oder synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe handelt, bestimmt der Luftfahrzeugbetreiber den Emissionsfaktor gemäß Artikel 32 dieser Verordnung. Für solche Kraftstoffe wird der untere Heizwert als Memo-Item bestimmt und gemeldet.

(7) Abweichend von Absatz 6 kann der Luftfahrzeugbetreiber mit Genehmigung der zuständigen Behörde für kommerziell gehandelte Treibstoffe den Emissionsfaktor bzw. den dem Emissionsfaktor zugrunde liegenden Kohlenstoffgehalt oder den unteren Heizwert aus den vom Treibstofflieferanten vorgelegten Rechnungsunterlagen für den betreffenden Treibstoff herleiten, sofern die Herleitung auf Basis von akzeptierten internationalen Normen erfolgt und die in Tabelle 1 von Anhang III angegebenen Emissionsfaktoren nicht angewendet werden können.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1603/oj).

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