Artikel 56a VO (EU) 2018/2066
Berechnung von CO<sub>2</sub>-Äquivalenten für Nicht-CO<sub>2</sub>-Effekte aus dem Luftverkehr
(1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber überwacht die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die von seinen Flugzeugen mit Turbo-Strahltriebwerken erzeugt werden, und gibt sie in CO2-Äquivalenten (CO2(Äq)) pro Flug an.
(2) Der Luftfahrzeugbetreiber berechnet das CO2(Äq) pro Flug anhand des GWP-Werts, insbesondere GWP20, GWP50 und GWP100, sodass für jeden der überwachten Flüge für drei Zeithorizonte (20, 50 und 100 Jahre) CO2(Äq)-Werte ermittelt werden.
(3) Der Luftfahrzeugbetreiber wendet die in dieser Verordnung und in NEATS definierte Wirksamkeit an, um den in Absatz 2 genannten GWP-Wert für die Berechnung des CO2(Äq) pro Flug zu verfeinern, es sei denn, der Luftfahrzeugbetreiber weist der zuständigen Behörde nach, dass die Wirksamkeit nicht angewendet werden kann.
(4) Zur Berechnung des CO2(Äq) je Flug wendet jeder Luftfahrzeugbetreiber einen CO2(Äq)-Berechnungsansatz an, der folgende Elemente umfasst:
- a)
- das Modul für die Kraftstoffverbrennung und die Emissionsschätzung gemäß Anhang IIIa Abschnitt 3;
- b)
- Methode C, bestehend aus einem wetterbasierten Ansatz, und Methode D, die aus einem positionsbezogenen vereinfachten Ansatz gemäß Anhang IIIa Abschnitt 4 besteht;
- c)
- einen Ansatz auf der Grundlage von Standardwerten, der bei Datenlücken verwendet wird und in Anhang IIIa Abschnitt 5 und Anhang IIIb beschrieben ist.
Methode C und Methode D beruhen auf Eingabedaten aus den unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Modulen, Daten des Luftfahrzeugbetreibers und relevanten Wetterdaten des Luftfahrzeugbetreibers oder Dritter.
(5) Jeder Luftfahrzeugbetreiber berechnet das CO2(Äq) pro Flug nach Methode C.
(6) Abweichend von Absatz 5 können Kleinemittenten im Sinne des Artikels 55 Absatz 1 Methode D anwenden.
(7) Um die CO2(Äq)-Berechnungsmodelle auf ihre Flüge anzuwenden, müssen die Luftfahrzeugbetreiber alle folgenden Bedingungen erfüllen, entweder unter Verwendung von NEATS gemäß Anhang IIIa Abschnitt 2, eigenen IT-Instrumenten und IT-Instrumenten Dritter oder einer Kombination aus NEATS und diesen Instrumenten:
- a)
- Diese Instrumente entsprechen den Anforderungen des Anhangs IIIa in Bezug auf das Modul zur Emissionsschätzung in den Abschnitten 3, 4 und 5 dieses Anhangs;
- b)
- wenn erweiterte Wetterdaten im Sinne von Anhang IIIa benötigt werden, verwenden diese Instrumente dasselbe gemeinsame Referenzmodell für die numerische Wettervorhersage (NWP) und dieselben Wetterdaten, die über NEATS bereitgestellt werden;
- c)
- diese Instrumente ermöglichen und erleichtern zum Zwecke der Überprüfung den Zugang zu den überwachten Daten gemäß Anhang IIIa Abschnitt 4;
- d)
- diese Instrumente gewährleisten, dass die überwachten Daten mindestens zwei Jahre lang mit Back-up- und Wiederherstellungsfunktionen sicher gespeichert werden;
- e)
- diese Instrumente stehen im Einklang mit den in Artikel 75 Absatz 1 festgelegten Grundsätzen.
(8) Plant ein Luftfahrzeugbetreiber die Verwendung der in Absatz 7 genannten Instrumente mit Ausnahme des Kraftstoffverbrennungsmoduls, so legt er der Kommission zunächst die technischen Spezifikationen der Instrumente vor. Die Kommission bewertet die Spezifikationen der Instrumente und genehmigt diese, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Nach der Genehmigung werden die technischen Spezifikationen der Instrumente und die entsprechenden Arbeitsabläufe vom Luftfahrzeugbetreiber im Monitoringkonzept näher beschrieben.
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