Artikel 68 VO (EU) 2018/2066
Zeitplan und Pflichten für die Berichterstattung
(1) Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber übermittelt der zuständigen Behörde alljährlich bis 31. März einen Emissionsbericht, der die Jahresemissionen des Berichtszeitraums umfasst und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft wurde.
Die zuständigen Behörden können die Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber jedoch auffordern, den geprüften jährlichen Emissionsbericht vor dem 31. März, jedoch nicht vor dem 28. Februar zu übermitteln.
(2) Beantragt ein Luftfahrzeugbetreiber eine kostenfreie Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 3e oder 3f der Richtlinie 2003/87/EG, so übermittelt er der zuständigen Behörde bis 31. März des auf das Überprüfungsjahr gemäß Artikel 3e oder 3f der Richtlinie folgenden Jahres einen Tonnenkilometerbericht, der die Tonnenkilometerdaten des Überprüfungsjahres umfasst und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft wurde.
(3) Die jährlichen Emissionsberichte enthalten mindestens die Informationen gemäß Anhang X.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 30. April den geprüften jährlichen Emissionsbericht für alle Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG.
Falls die zuständige Behörde die geprüften Emissionen nach dem 30. April eines jeden Jahres berichtigt, teilt der Mitgliedstaat diese Berichtigung unverzüglich der Kommission mit.
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