Artikel 72 VO (EU) 2018/2066
Rundung von Daten
(1) Die gesamten Jahresemissionen der einzelnen Treibhausgase CO2, N2O und PFC werden jeweils in gerundeten Tonnen CO2 oder CO2-Äq mitgeteilt. Die gesamten Jahresemissionen der Anlage werden als Summe der gerundeten Werte für CO2, N2O und PFC berechnet.
Tonnenkilometerdaten werden als gerundete Werte von Tonnenkilometern mitgeteilt.
(2) Alle zur Berechnung der Emissionen verwendeten Variablen werden so gerundet, dass alle für die Berechnung der Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung signifikanten Stellen enthalten sind.
(3) Alle Daten je Flug werden so gerundet, dass alle für die Berechnung der Entfernung und der Nutzlast gemäß Artikel 57 sowie für die Berichterstattung über Tonnenkilometerdaten signifikanten Stellen enthalten sind.
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