ANHANG VII VO (EU) 2018/2066

Mindesthäufigkeit der Analysen (Artikel 35)

Brennstoff/Material Mindesthäufigkeit der Analysen
Erdgas Mindestens wöchentlich
Andere Gase, insbesondere Synthesegas und Prozessgase wie Raffineriemischgas, Kokereigas, Gichtgas, Konvertergas, Ölfeldgas und Gasfeldgas Mindestens täglich – nach geeigneten Verfahren zu unterschiedlichen Tageszeiten
Heizöl (z. B. leichtes, mittelschweres, schweres Heizöl, Bitumen) Alle 20000 Tonnen Brennstoff und mindestens sechsmal jährlich
Kohle, Kokskohle, Petrolkoks, Torf Alle 20000 Tonnen Brennstoff/Material und mindestens sechsmal jährlich
Andere Brennstoffe Alle 10000 Tonnen Brennstoff und mindestens viermal jährlich
Unbehandelte feste Abfälle (rein fossil oder gemischt Biomasse/fossil) Alle 5000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich
Flüssige Abfälle, vorbehandelte feste Abfälle Alle 10000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich
Karbonatmineralien (einschließlich Kalkstein und Dolomit) Alle 50000 Tonnen Material und mindestens viermal jährlich
Tone und Schiefer Rohstoffmenge, die 50000 Tonnen CO2 entspricht, und mindestens viermal jährlich
Andere Materialien (Primär-, Zwischen- und Endprodukt) Je nach Materialart und Variation: Materialmenge, die 50000 Tonnen CO2 entspricht, und mindestens viermal jährlich

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