Artikel 1 VO (EU) 2018/2067
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Prüfung von Berichten, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgelegt werden, sowie die Akkreditierung und die Überwachung von Prüfstellen.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthält diese Verordnung außerdem die Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen und die Beurteilung unter Gleichrangigen von nationalen Akkreditierungsstellen gemäß den Artikeln 15 und 30f der Richtlinie 2003/87/EG.
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