Artikel 69 VO (EU) 2018/2067

Elektronischer Datenaustausch und Verwendung automatisierter Systeme

(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 74 Absatz 1 oder Artikel 75u der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 von den Prüfstellen verlangen, dass sie für die Prüfberichte elektronische Vorlagen oder besondere Dateiformate verwenden.

(2) Für weitere Arten der Kommunikation zwischen Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, beaufsichtigtem Unternehmen, Prüfstelle, zuständiger Behörde und nationaler Akkreditierungsstelle können gemäß Artikel 74 Absatz 2 oder Artikel 75u der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 elektronische Standardvorlagen oder Dateiformate vorgegeben werden.

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