Artikel 1 VO (EU) 2018/208

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission(1) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Zertifikate, die ab dem 1. Januar 2018 gemäß der nationalen Zuteilungstabelle oder der Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften eines Mitgliedstaats generiert werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ( „EUV” ) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, oder von einer durch einen solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform versteigert werden, sind durch einen Ländercode zu kennzeichnen, wobei das Jahr, in dem sie generiert wurden, erkennbar sein muss. Für das Jahr 2018 generierte Zertifikate werden nicht durch einen Ländercode gekennzeichnet, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. April 2019 nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise bis spätestens 15. März 2019 erfolgt, bevor die Verträge in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet den Mitgliedstaaten und der Kommission unmittelbar nach dem 15. März 2019 Bericht über die Erfüllung.

2.
In Artikel 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Zertifikate mit einem Ländercode gemäß Artikel 41 Absatz 4 dürfen nicht abgegeben werden.

3.
In Artikel 99 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

(4) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung der einschlägigen EHS-Vorgänge durch das EUTL ab dem 1. Januar 2018 vorübergehend auszusetzen, bis die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 4 und Anhang XIV Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a umgesetzt worden sind.

(5) Die Kommission kann — auch auf Antrag eines Mitgliedstaats, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ( „EUV” ) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten — den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung, der Versteigerung und dem Tausch von internationalen Gutschriften durch das EUTL für diesen Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen.

4.
Anhang XIV Nummer 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Menge der von der Transaktion betroffenen Zertifikate oder Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;.

5.
Anhang XIV Nummer 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
das aktuelle Guthaben an Zertifikaten und Kyoto-Einheiten mit dem Ländercode, aber ohne die eindeutige Einheitenkennung der Zertifikate und den eindeutigen numerischen Wert der Seriennummer der Kyoto-Einheiten;.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

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