ANHANG I VO (EU) 2018/213

Die in Artikel 4 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:

(1)
Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung ausstellt;
(2)
Identität und Anschrift des Unternehmers, der das beschichtete Material oder den beschichteten Gegenstand herstellt oder einführt;
(3)
Identität des lackierten oder beschichteten Materials oder Gegenstands;
(4)
Datum der Erklärung;
(5)
Bestätigung, dass der Lack oder die Beschichtung, der/die auf das Material oder den Gegenstand aufgebracht worden ist, den Beschränkungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und den Anforderungen der Artikel 3, 15 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht;
(6)
Spezifikationen zur Verwendung des beschichteten Materials oder Gegenstands, z. B.:

a)
Art oder Arten von Lebensmitteln, mit denen es bzw. er in Berührung kommen soll;
b)
Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Berührung mit Lebensmitteln;
c)
das höchste Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 die Konformität festgestellt wurde, oder gleichwertige Informationen.

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