ANHANG I VO (EU) 2018/213
Die in Artikel 4 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:
- (1)
- Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung ausstellt;
- (2)
- Identität und Anschrift des Unternehmers, der das beschichtete Material oder den beschichteten Gegenstand herstellt oder einführt;
- (3)
- Identität des lackierten oder beschichteten Materials oder Gegenstands;
- (4)
- Datum der Erklärung;
- (5)
- Bestätigung, dass der Lack oder die Beschichtung, der/die auf das Material oder den Gegenstand aufgebracht worden ist, den Beschränkungen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und den Anforderungen der Artikel 3, 15 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht;
- (6)
-
Spezifikationen zur Verwendung des beschichteten Materials oder Gegenstands, z. B.:
- a)
- Art oder Arten von Lebensmitteln, mit denen es bzw. er in Berührung kommen soll;
- b)
- Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Berührung mit Lebensmitteln;
- c)
- das höchste Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 die Konformität festgestellt wurde, oder gleichwertige Informationen.
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