ANHANG VO (EU) 2018/248

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
2b14005 2,3-Diethylpyrazin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2,3-Diethylpyrazi

Charakterisierung des Wirkstoffs

2,3-Diethylpyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C8H12N2 CAS-Nummer: 15707-24-1 FLAVIS-Nr.: 14.005

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von 2,3-Diethylpyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.
Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
15.3.2028
2b14025 2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin

Charakterisierung des Wirkstoffs

2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 97 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H8ON2 CAS-Nummer: 63450-30-6 FLAVIS-Nr.: 14.025

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von 2,5- oder 6-Methoxy-3-methylpyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.
Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
15.3.2028
2b14049 2-Acetyl-3-ethylpyrazin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Acetyl-3-ethylpyrazin

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Acetyl-3-ethylpyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C8H10ON2 CAS-Nummer: 32974-92-8 FLAVIS-Nr.: 14.049

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von 2-Acetyl-3-ethylpyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.
Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
15.3.2028
2b14056 2,3-Diethyl-5-methylpyrazin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2,3-Diethyl-5-methylpyrazin

Charakterisierung des Wirkstoffs

2,3-Diethyl-5-methylpyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H14N2 CAS-Nummer: 18138-04-0 FLAVIS-Nr.: 14.056

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von 2,3-Diethyl-5-methylpyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.
Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
15.3.2028
2b14062 2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H14ON2 CAS-Nummer: 24168-70-5 FLAVIS-Nr.: 14.062

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von 2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.
Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
15.3.2028
2b14112 2-Ethyl-3-methoxypyrazin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Ethyl-3-methoxypyrazin

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Ethyl-3-methoxypyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 99 % bei der Prüfung Chemische Formel: C7H10N2O CAS-Nummer: 25680-58-4 FLAVIS-Nr.: 14.112

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von 2-Ethyl-3-methoxypyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.
Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
15.3.2028
2b14015 5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin

Charakterisierung des Wirkstoffs

5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C8H10N2 CAS-Nummer: 34413-35-9 FLAVIS-Nr.: 14.015

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von 5,6,7,8-Tetrahydrochinoxalin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.
Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
15.3.2028
2b14022 2-Ethylpyrazin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

2-Ethylpyrazin

Charakterisierung des Wirkstoffs

2-Ethylpyrazin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C6H8N2 CAS-Nummer: 13925-00-3 FLAVIS-Nr.: 14.022

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von 2-Ethylpyrazin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,1 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,5 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.
Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
15.3.2028
2b14028 5-Methylchinoxalin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

5-Methylchinoxalin

Charakterisierung des Wirkstoffs

5-Methylchinoxalin Hergestellt durch chemische Synthese Reinheit: mind. 98 % bei der Prüfung Chemische Formel: C9H8N2 CAS-Nummer: 13708-12-8 FLAVIS-Nr.: 14.028

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von 5-Methylchinoxalin im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel: Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)
Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

0,05 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,08 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.
5.
In der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der folgende Gehalt des Wirkstoffs im Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % überschritten wird:

0,05 mg/kg für Schweine und Geflügel;

0,08 mg/kg für andere Arten und Kategorien.

6.
Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.
15.3.2028

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.