Artikel 2 VO (EU) 2018/252

Die von Frankreich getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:

a)
solange wie die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs gelten und
b)
nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs unterliegen und die in den dort genannten Gebieten ( „regulierte Gebiete” ) ansässig sind und
c)
wenn Frankreich sie bis spätestens 30. September 2018 an die Begünstigten ausgezahlt hat. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung; und
d)
wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind, und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

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