Präambel VO (EU) 2018/252
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 30. Juni 2017 bestätigte und meldete Frankreich zahlreiche Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Insgesamt wurden 486 Ausbrüche in Frankreich bestätigt. Die betroffenen Arten sind Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Küken der Art Gallus domesticus, Hühner, Junghähne, Kapaune, Poularden, Junghennen und Legehennen.
- (2)
- Frankreich hat umgehend und effizient alle gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates(2) erforderlichen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen.
- (3)
- Insbesondere traf Frankreich Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/247(3), (EU) 2017/417(4), (EU) 2017/554(5), (EU) 2017/696(6), (EU) 2017/780(7) und (EU) 2017/1139(8) der Kommission Schutz- und Überwachungszonen (die „regulierten Gebiete” ) ab. Um die Ausbreitung der Seuche zu kontrollieren und zu verhindern, führte Frankreich zwei Maßnahmenpakete ein — zunächst Beschränkungen für die Verbringung von Geflügel, ein Aufstallungsverbot für Geflügel und verlängerte Stilllegungszeiten für Geflügelbetriebe in den nach einem Ausbrauch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 regulierten Gebieten und anschließend eine weitere Verlängerung der Stilllegungszeiten und ein Aufstallungsverbot für Geflügel bis zum 28. Mai 2017 für Enten- und Gänsebetriebe in den am 31. März 2017 regulierten Gebieten.
- (4)
- Durch die Anwendung dieser Maßnahmen erreichte Frankreich eine Eindämmung und Tilgung der Seuche. Die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen der Union und Frankreichs galten bis zum 29. September 2017 in allen relevanten Betrieben.
- (5)
- Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden sind, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) in Betracht kamen.
- (6)
- Am 12. April, 3. August und 13. November 2017 erhielt die Kommission förmliche Anträge Frankreichs auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
- (7)
- Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten verlängert, die Aufstallung von Geflügel verboten und Verbringungen für alle Arten von Geflügelbetrieben in den regulierten Gebieten nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza vom Subtyp H5 verboten. Die betroffenen Arten waren: Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Küken der Art Gallus domesticus, Hühner, Junghähne, Kapaune, Poularden, Junghennen und Legehennen. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei der Geflügelfleischerzeugung in diesen Betrieben. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.
- (8)
- Aufgrund der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen war die Aufstallung von Enten und Gänsen in allen Betrieben innerhalb der regulierten Gebiete bis zum 28. Mai 2017 verboten. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Geflügelfleisch in diesen Enten- und Gänsebetrieben. Es ist daher angebracht, diese Verluste auszugleichen.
- (9)
- Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Frankreichs für die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Frankreich eingegangenen Antrags die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen in Betracht kommen.
- (10)
- Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Beteiligung der Union an der Finanzierung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis je nach Kategorie der erzeugten Tiere festgesetzt werden, wobei als Kriterien die Tierart, die Erzeugungsmethode (d. h. Standarderzeugung, Freilandhaltung, zertifizierte Erzeugung nach einer nationalen Regelung, zertifizierte Erzeugung nach der „Label-Rouge” -Regelung, Erzeugung mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)) und schließlich die Länge der Lieferkette, d. h. lange Lieferkette für Geflügelerzeuger, die nur lebende Tiere erzeugen, und kurze Lieferkette für Geflügelerzeuger, die lebende Tiere erzeugen und sie zu Verarbeitungserzeugnissen verarbeiten, zugrunde zu legen sind.
- (11)
- Um die Gefahr einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.
- (12)
- Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sondermaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Geflügelerzeugung in Betrieben in den regulierten Gebieten und während der Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Frankreichs hinsichtlich der 486 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza zwischen dem 1. Dezember 2016 und dem 30. Juni 2017 festgelegt sind, sowie in den am 31. März 2017 regulierten Gebieten.
- (13)
- Um Flexibilität in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Anzahl der nicht erzeugten und für Ausgleichszahlungen infrage kommenden Tiere von den in dieser Verordnung festgesetzten, auf Schätzungen beruhenden Mengen abweicht, kann die Ausgleichszahlung innerhalb bestimmter Grenzen angeglichen werden, solange der von der Union teilfinanzierte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
- (14)
- Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei diesen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Frankreich bis spätestens 30. September 2018 an Begünstigte leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(10) sollte keine Anwendung finden.
- (15)
- Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte Frankreich Vorabprüfungen vornehmen.
- (16)
- Damit die Union ihre Finanzkontrolle vornehmen kann, sollte Frankreich der Kommission den Zahlungsabschluss mitteilen.
- (17)
- Damit die sofortige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen durch Frankreich gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (18)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
- (3)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).
- (4)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).
- (5)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).
- (6)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).
- (7)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 30).
- (8)
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1139 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 164 vom 27.6.2017, S. 59).
- (9)
Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
- (10)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
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