Präambel VO (EU) 2018/255
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt.
- (2)
- Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang I der Verordnung erfassten Bereiche Gesundheitszustand und Gesundheitsdeterminanten sowie den Bereich Gesundheitsversorgung zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume und Zeitabstände für die Lieferung der Daten festzulegen.
- (3)
- Die genannten Daten bilden einen Mindestsatz statistischer Angaben, mit denen die Gesundheitsprogramme und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen soziale Eingliederung, Sozialschutz, Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung und gesundes Altern besser überwacht werden könnten.
- (4)
- Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt werden, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(3).
- (5)
- Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wurde eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt und bewertet. Diese Analyse ergab, dass die Verfügbarkeit vergleichbarer unionsweiter Daten für gesundheits- und sozialpolitische Entscheidungen sowie für wissenschaftliche Zwecke von großem Nutzen sein dürfte. Die Nutzung gemeinsamer Instrumente sollte eine länderübergreifende Kohärenz der Daten ermöglichen, auch wenn die damit verbundenen Kosten je nach dem Grad der Integration der erforderlichen Variablen und Methoden in den bestehenden nationalen Befragungen unterschiedlich ausfallen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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