Präambel VO (EU) 2018/260

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1)
Im Juli 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005(2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon (im Folgenden „Palettenhubwagen” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” ) ein. Die Maßnahmen bestanden aus einem Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls in Höhe von 7,6 % bis 46,7 % (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ).
(2)
Im Anschluss an eine nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung von Amts wegen angestrengte teilweise Interimsüberprüfung präzisierte der Rat im Juli 2008 mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008(3) die Warendefinition der eingeführten Maßnahmen und nahm bestimmte Waren — Hochhubwagen, Stapler, Scherenhubwagen und Waagehubwagen —, die sich nachweislich aufgrund ihrer Merkmale, besonderen Funktionen und Endverwendungen von manuellen Palettenhubwagen unterscheiden, von den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen aus.
(3)
Im Juni 2009 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009(4) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll „für alle übrigen Unternehmen” auf die aus Thailand versandten manuellen Palettenhubwagen, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, aus.
(4)
Im Oktober 2011 führte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011(5) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China ein.
(5)
Im April 2013 änderte der Rat im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013(6) die Verordnung (EU) Nr. 1008/2011 und führte einen Zollsatz von 70,8 % auf alle Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China in die Union ein.
(6)
Im September 2014 änderte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 946/2014(7) die Verordnung (EU) Nr. 1008/2011 und führte einen unternehmensspezifischen Zollsatz von 54,1 % auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen ein, die von Ningbo Logitrans Handling Equipment Co. hergestellt wurden.
(7)
Im August 2016 weitete die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346(8) die geltenden endgültigen Antidumpingzölle auf Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen mit einem eingebauten, aber nicht im Chassis (den Gabeln) integrierten Gewichtsanzeigesystem mit Ursprung in der VR China aus.
(8)
Im November 2017 führte die Kommission im Anschluss an eine zweite Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2206(9) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen mit Ursprung in der VR China ein.
(9)
Die derzeit geltenden Maßnahmen wurden als endgültiger Antidumpingzoll in Form eines Wertzolls in Höhe von 70,8 % auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der VR China eingeführt.
1.2.
Antrag
(10)
Die Kommission erhielt einen Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teilen davon mit Ursprung in der VR China durch aus Vietnam versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.
(11)
Der Antrag wurde am 6. Juni 2017 von zwei Unionsherstellern manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, Toyota Material Handling Manufacturing Sweden AB und PR Industrial S.r.l. (im Folgenden „Antragsteller” ), eingereicht.
(12)
Der Antrag enthielt hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge zwischen der Union, der VR China und Vietnam verändert hat und dass diese Veränderung auf eine Praxis, einen Fertigungsprozess oder eine Arbeit zurückzugehen schien, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, d. h. auf den Versand der betroffenen Ware über Vietnam in die Union nach der Vornahme von Montagevorgängen in Vietnam. Der Antrag enthielt hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die betreffenden Montagevorgänge eine Umgehung darstellten, da der Wert der chinesischen Teile über 60 v. H. des Gesamtwerts der montierten Ware ausmachte und der durch den Montagevorgang hinzugefügte Wert weniger als 25 v. H. der Herstellkosten betrug.
(13)
Außerdem enthielt der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich durch die vorstehend dargelegte Praxis unterlaufen wurde und dass die Preise der untersuchten Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt waren.
1.3.
Betroffene Ware und untersuchte Ware
(14)
Die Untersuchung betrifft manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex84279000 und ex84312000 eingereiht werden. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen” Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mithilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen) (im Folgenden „betroffene Ware” ).
(15)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie vorstehend dargelegt, aber mit Versand aus Vietnam, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „untersuchte Ware” ).
(16)
Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Vietnam in die Union versandten manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon, die der obigen Definition entsprechen, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
1.4.
Einleitung
(17)
Nachdem die Kommission nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss gekommen war, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, beschloss sie, dem Vorbringen der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der VR China im Wege einer Untersuchung nachzugehen und die Einfuhren von aus Vietnam versandten manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teilen davon, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, zollamtlich zu erfassen.
(18)
Die Untersuchung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1348 der Kommission(10) (im Folgenden „Einleitungsverordnung” ) eingeleitet.
1.5.
Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum
(19)
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Es wurden Daten zum Untersuchungszeitraum erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges seit Einführung der Maßnahmen und seit der Erhöhung des endgültigen Antidumpingzolls mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, zu untersuchen. Detailliertere Daten wurden für den Betrachtungszeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum” ) erhoben, um zu untersuchen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen preislich und/oder quantitativ durch Einfuhren untergraben wurde und ob Dumping vorlag.
1.6.
Untersuchung
(20)
Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Vietnams, die ausführenden Hersteller und Händler in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China und Vietnam, die der Kommission bekannt waren oder sich innerhalb der in Erwägungsgrund 15 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen versandt. Den Einführern in der Union wurden ebenfalls Fragebogen zugesandt.
(21)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(22)
Drei Unternehmen in Vietnam, von denen eines im Untersuchungszeitraum noch nicht mit der Herstellung manueller Palettenhubwagen begonnen hatte, und vier unabhängige Einführer meldeten sich bei der Kommission.
(23)
Zwei vietnamesische Unternehmen übermittelten eine Fragebogenantwort und beantragten nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von einer etwaigen Ausweitung der Maßnahmen.
(24)
Vier unabhängige Einführer in der Union beantworteten den Fragebogen.
(25)
Bei folgenden Unternehmen in Vietnam wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
2.
UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
2.1.
Allgemeines
(26)
Um zu beurteilen, ob eine mutmaßliche Umgehung vorliegt, sollte nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung nacheinander untersucht werden,
(27)
Da die von den Antragstellern im Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise Anhaltspunkte für Montagevorgänge in Vietnam enthielten, prüfte die Kommission bei dieser Untersuchung im Einzelnen, ob die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt waren und untersuchte insbesondere,
(28)
Die von den beiden vietnamesischen Unternehmen übermittelten Informationen über Ausfuhrverkäufe konnten mit den in der Comext-Datenbank(11) über die Einfuhren der untersuchten Ware aus Vietnam verfügbaren Daten abgeglichen werden, wobei die Daten übereinstimmten. Daher wurde angenommen, dass es sich bei diesen Unternehmen um die einzigen Ausführer der untersuchten Ware aus Vietnam in die Union im Betrachtungszeitraum handelte.
2.2.
Voraussetzung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a: Beginn oder erhebliche Ausweitung der Montagevorgänge
(29)
Zwischen 2013, als der endgültige Antidumpingzoll mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 auf 70,8 % erhöht wurde, und dem Betrachtungszeitraum stieg die Menge der Verkäufe beider Unternehmen auf dem Unionsmarkt stetig. Beide Unternehmen haben die Menge ihrer Verkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum mehr als verdreifacht. Vor 2013 war die Menge der Ausfuhren dieser Unternehmen auf den Unionsmarkt unerheblich oder es waren keine solchen Ausfuhren vorhanden. Parallel dazu sanken die chinesischen Ausfuhren der untersuchten Ware auf den Unionsmarkt beträchtlich um 65 %. Daher wurde der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen der Union und der VR China einerseits und zwischen der Union und Vietnam andererseits verändert hatte und dass somit die Voraussetzung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung erfüllt war.
2.3.
Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b: 60 v. H.- bzw. 25 v. H.-Kriterium
(30)
Um eine Umgehung nachzuweisen, musste die Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung prüfen, ob die beim Montagevorgang verwendeten Teile aus den von Maßnahmen betroffenen Ländern 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachten und ob der Wert, der den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, weniger als 25 v. H. der Herstellkosten betrug.
i)
Erstes Kriterium: 60 v. H. des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware
(31)
Bei beiden mitarbeitenden Unternehmen wurde festgestellt, dass die Teile aus dem von Maßnahmen betroffenen Land nicht 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachten.
(32)
Deshalb können die von den mitarbeitenden vietnamesischen Unternehmen durchgeführten Montagetätigkeiten nicht als Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden.
ii)
Zweites Kriterium: Für den Wertzuwachs bei den verwendeten eingeführten Teilen maßgebliche Schwelle von 25 v. H. der Herstellkosten
(33)
Da die Untersuchung ergab, dass das 60 v. H.-Kriterium nicht erfüllt war und der Montagevorgang nicht als Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden kann, wurde eine Prüfung dieses Kriteriums nicht als notwendig erachtet.
2.4.
Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c: Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls und Beweise für Dumping
(34)
Da die Untersuchung ergab, dass das 60 v. H.-Kriterium nicht erfüllt war und der Montagevorgang nicht als Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden kann, wurde eine Prüfung dieser Aspekte nicht als notwendig erachtet.
(35)
Da auf die beiden untersuchten Unternehmen im Betrachtungszeitraum 100 % der Einfuhren aus Vietnam entfielen, konnte nicht festgestellt werden, dass die in Bezug auf China geltenden Maßnahmen durch aus Vietnam versandte Einfuhren umgangen werden.
3.
EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG
(36)
In Anbetracht der Feststellungen in den Erwägungsgründen 30 bis 32 sollte die laufende Umgehungsuntersuchung eingestellt werden. Die mit der Einleitungsverordnung eingeführte zollamtliche Erfassung der aus Vietnam versandten Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, sollte daher beendet werden; die genannte Verordnung sollte aufgehoben werden.
(37)
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Untersuchung einzustellen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen boten keinen Anlass zu einer Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen.
(38)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 684/2008 des Rates vom 17. Juli 2008 zur Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 268 vom 13.10.2011, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 1).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 946/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung für „neue Ausführer” nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 7).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1346 der Kommission vom 8. August 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren geringfügig veränderter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 214 vom 9.8.2016, S. 1).

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2206 der Kommission vom 29. November 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 30.11.2017, S. 12).

(10)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1348 der Kommission vom 19. Juli 2017 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Vietnam versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren (ABl. L 188 vom 20.7.2017, S. 1).

(11)

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