ANHANG VO (EU) 2018/264

1.
Produktionsabgaben im Zuckersektor gemäß Artikel 1 Absatz 1

Wirtschaftsjahr 1999/2000

(EUR/Tonne)

Wirtschaftsjahr 2000/2001

(EUR/Tonne)

a)
Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker
12,638 12,638
b)
Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker
236,963 111,114
c)
Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglucose und B-Isoglucose
5,330 5,330
d)
Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglucose
99,425 46,636
e)
Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als Grundproduktionsabgabe für A-Inulinsirup und B-Inulinsirup
12,638 12,638
f)
Trockenstoff in Zucker-/Isoglucoseäquivalent, ausgedrückt als B-Abgabe für B-Inulinsirup
236,963 111,114

2.
Koeffizient für die Berechnung der Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 1 Absatz 2 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000: 0,10034
3.
Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 3, die die Zuckererzeuger den Zuckerrübenerzeugern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der B-Abgabe und dem tatsächlich erhobenen Betrag der Abgabe zu zahlen haben

Wirtschaftsjahr 2000/2001

(EUR/Tonne)

B Zuckerrüben für Standardqualität 9,816

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.