Präambel VO (EU) 2018/266
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Antrag Frankreichs auf Eintragung des Namens „Thym de Provence” als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
- (2)
- Am 9. Juni 2017 ist bei der Kommission vonseiten Deutschlands ein Einspruch mit Einspruchsbegründung eingegangen. Am 22. Juni 2017 hat die Kommission Frankreich den Einspruch und die Einspruchsbegründung Deutschlands übermittelt.
- (3)
- Deutschland hat sich gegen die Eintragung des Namens „Thym de Provence” ausgesprochen, weil dadurch der Name „Herbes de Provence” ( „Kräuter der Provence” ) beeinträchtigt würde, der im Bereich der Gewürze und Würzmittel sehr gebräuchlich ist, um eine typische Kräutermischung zu beschreiben, die üblicherweise u. a. Rosmarin, Oregano, Thymian, Salbei und Lavendel, aber auch Lorbeerblatt und andere Gewürze wie Muskatnuss und Nelken in unterschiedlichen Kombinationen enthält. Die als „Herbes de Provence” bezeichnete Mischung enthält typisch provenzalische Kräuter, aber auch Gewürze wie Lorbeer und Muskatnuss, die nicht typisch für die Provence sind. Darüber hinaus werden „Herbes de Provence” aus Kräutern hergestellt, die nicht unbedingt aus der Provence stammen. Die Eintragung des Namens „Thym de Provence” könnte deshalb die Vermarktung der Kräuter- und Gewürzmischung als „Herbes de Provence” beeinträchtigen.
- (4)
- Die Kommission befand den Einspruch für zulässig und forderte Frankreich und Deutschland mit Schreiben vom 1. August 2017 auf, während eines Zeitraums von drei Monaten geeignete Konsultationen zu führen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.
- (5)
- Die Parteien haben eine Einigung erzielt. Frankreich hat der Kommission die Ergebnisse der Einigung am 6. November 2017 mitgeteilt.
- (6)
- Frankreich und Deutschland kamen überein, dass die Verwendung des Namens „Herbes de Provence” einschließlich seiner Übersetzungen auch nach Eintragung des Namens „Thym de Provence” als geschützte geografische Angabe weiterhin im Hoheitsgebiet der Union erlaubt sein sollte, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.
- (7)
- Da der Inhalt der zwischen Frankreich und Deutschland geschlossenen Vereinbarung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und anderer EU-Rechtsvorschriften im Einklang steht, sollte er berücksichtigt werden.
- (8)
- Aus diesen Gründen sollte der Name „Thym de Provence” in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografische Angaben eingetragen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
- (2)
ABl. C 92 vom 24.3.2017, S. 14.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.