Artikel 18 VO (EU) 2018/273

Maßnahmen bei nicht als schwerer Verstoß geltenden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Begleitdokumente

(1) Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine Beförderung, für die ein Begleitdokument vorgeschrieben ist, ohne ein solches Begleitdokument oder mit einem Begleitdokument durchgeführt wird, das fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Unregelmäßigkeit bei dieser Beförderung zu beheben, und zwar durch Berichtigung der sachlichen Fehler oder durch Ausstellung eines neuen Dokuments.

Die in Unterabsatz 1 genannte Behörde versieht die in Anwendung dieser Vorschrift berichtigten oder neu ausgestellten Dokumente mit ihrem Stempel. Die Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten dürfen die betreffende Beförderung nur um die hierzu unbedingt erforderliche Zeit verzögern.

Bei wiederholt durch ein und denselben Versender begangenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet die Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 die für den Versandort zuständige Behörde. Bei Beförderungen innerhalb der Union gelten die Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe oder die Meldung des Verdachts auf einen Verstoß gemäß Artikel 43 bzw. 45.

(2) Ist die Behebung der Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht möglich, so verbietet die in dem Unterabsatz genannte Behörde den Weitertransport. Sie unterrichtet den Versender darüber und über die eingeleiteten Folgemaßnahmen. Diese Maßnahmen können ein Verkaufsverbot des Erzeugnisses einschließen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.