Artikel 25 VO (EU) 2018/273

Sondervorschriften für die Zertifizierung bestimmter Weine

(1) Bei Likörwein und Brennwein werden Dokumente V I 1 nur dann als gültig anerkannt, wenn eine in der Liste gemäß Artikel 51 Absatz 1 aufgeführte zuständige Einrichtung in Feld 14 folgenden Vermerk eingetragen hat:

„Es wird bescheinigt, dass der diesem Wein zugesetzte Alkohol aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden ist.”

(2) Mit dem Dokument V I 1 kann bescheinigt werden, dass ein eingeführter Wein eine geografische Angabe trägt, die dem TRIPS-Übereinkommen, den Unionsvorschriften über geografische Angaben oder einer Vereinbarung über die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben zwischen der Union und dem Ursprungsdrittland des Weins entspricht.

In diesem Fall wird in Feld 14 folgender Vermerk eingetragen:

„Es wird bescheinigt, dass der in diesem Dokument genannte Wein in dem betreffenden Weinbaugebiet erzeugt wurde und ihm nach den Vorschriften des Ursprungslands die in Feld 6 angegebene geografische Angabe zuerkannt worden ist.”

(3) Die Bescheinigung in Feld 14 gemäß den Absätzen 1 und 2 wird durch folgende Angaben ergänzt:

a)
Name und vollständige Anschrift der zuständigen Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat;
b)
Unterschrift eines Bediensteten der zuständigen Stelle;
c)
Stempel der zuständigen Stelle.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.