Artikel 35 VO (EU) 2018/273

Gemeinsame Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können umfassendere Informationen in Bezug auf die Weinbaukartei bzw. die Erzeugungs- oder Bestandsmeldungen vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können die Marktteilnehmer von der Meldepflicht gemäß den Artikeln 31 und 32 für die Weinwirtschaftsjahre befreien, in denen keine Erzeugung stattgefunden hat oder keine Bestände übrig geblieben sind.

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