Artikel 38 VO (EU) 2018/273

Kontrollierte Personen

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach dieser Verordnung unterzogen werden, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

(2) Marktteilnehmer, bei denen Bedienstete einer zuständigen Behörde Proben entnehmen,

a)
dürfen die Probenahme in keiner Weise behindern und
b)
müssen den Bediensteten alle aufgrund dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 verlangten Auskünfte erteilen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.