Artikel 40 VO (EU) 2018/273

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 37 zuständigen Behörden. Diese Behörden müssen über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügen, damit diese Kontrollen wirksam durchgeführt werden können.

Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, so gibt er deren besondere Zuständigkeiten an und koordiniert ihre Tätigkeiten.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit der Kommission, den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und Drittländer wahrnimmt und Ersuchen um Amtshilfe entgegennimmt und weiterleitet.

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