Artikel 43 VO (EU) 2018/273
Amtshilfe
(1) Führt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen. Eine solche Anfrage erfolgt über die Kontaktstellen gemäß Artikel 40 Absatz 3, und die Amtshilfe wird umgehend geleistet.
Die Kommission wird in allen Fällen unterrichtet, in denen die Kontrollen nach Unterabsatz 1 Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland betreffen, deren Vermarktung möglicherweise für andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang ist.
Die ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte.
(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele gemäß der Beschreibung im Antrag durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung.
Die ersuchte Behörde verfährt so, als handele sie in eigener Sache.
(3) Im Einvernehmen mit der ersuchten Behörde kann die ersuchende Behörde Bedienstete beauftragen,
- a)
- entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, Auskünfte über die Anwendung der einschlägigen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 oder über die diesbezüglichen Kontrollen einzuholen, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- und sonstigen Dokumente oder Auszügen der Ein- und Ausgangsregister,
- b)
- oder den nach Absatz 2 beantragten Kontrollen — nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Behörde vor Beginn der Kontrollen — beizuwohnen.
Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Behörde angefertigt werden.
(4) Die Bediensteten der ersuchten Behörde sind jederzeit für die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen zuständig.
(5) Die Bediensteten der ersuchenden Behörde
- a)
- legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;
- b)
-
verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Behörde seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,
- i)
- über die Zugangsrechte nach Artikel 41 Buchstaben a und b,
- ii)
- über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Behörde nach Artikel 41 Buchstaben c und e durchgeführt werden.
(6) Die Kosten für die Entnahme, die Behandlung und den Versand der Proben und für die analytische und organoleptische Prüfung zu Kontrollzwecken trägt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die um die Probenahme ersucht hat. Diese Kosten berechnen sich nach den Sätzen, die in dem Mitgliedstaat gelten, auf dessen Gebiet diese Maßnahmen durchgeführt worden sind.
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